19.05.2003

BFH 26.3.2003, Pressemitteilung Nr. 13

Mit Urteil vom 28. Januar 2003 VI R 48/99 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu befinden, ob die Kosten eines Empfangs, zu dem der Arbeitgeber anlässlich des 60. Geburtstags seines Arbeitnehmers einlädt, als Lohn dieses Arbeitnehmers zu qualifizieren sind.

Der BFH stellte folgenden Grundsatz heraus:

Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.

Nur wenn es sich um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt, kommt eine Lohnzuwendung in Betracht.

Für ein Fest des Arbeitgebers kann sprechen, wenn dieser als Gastgeber auftritt, der die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt, in seine Geschäftsräume einlädt und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier des Arbeitnehmers aufweist.

(Quelle: SIS-Verlag –  www.sis-verlag.de)

Arbeitslohn, Geburtstagsfeier, betriebliche Veranstaltung

Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.

BFH-Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 28.1.1999, XI 264/95 (EFG 1999, 552)

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Genossenschaftsbank, veranstaltete anlässlich des 60. Geburtstags eines ihrer Vorstandsmitglieder (V) im Mai 1993 einen Empfang in den Räumen der Bank, an dem 100 Gäste teilnahmen. Bei den von der Klägerin ohne Mitwirkung des V eingeladenen Gästen handelte es sich ausweislich der im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Gästeliste im Wesentlichen um Geschäftspartner der Klägerin, Angehörige des öffentlichen Lebens (Landrat, Bürgermeister verschiedener Städte, Stadt- und Samtgemeindedirektoren) und der Presse, Geschäftsstellenleiter der Klägerin, Vertreter anderer Genossenschaftsbanken, Bausparkassen und Versicherungen aus dem örtlichen Umkreis, frühere und jetzige Mitarbeiter der Bank sowie um den Aufsichtsrat der Bank. Daneben nahmen an dem Empfang auf Veranlassung der Klägerin neben V vier seiner Familienangehörigen teil. Durch die Ausrichtung des Empfangs entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 6 661 DM (499,40 DM Getränke, 5 445 DM Buffet, 246,60 DM Spirituosen und Tabakwaren sowie 470 DM Blumenschmuck). Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung sah der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA -) die Kosten des Empfangs als steuerpflichtigen Arbeitslohn des V an und erließ, nachdem sich die Klägerin mit ihrer Inanspruchnahme einverstanden erklärt hatte, einen entsprechenden Haftungsbescheid. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb insoweit ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 552 veröffentlichten Gründen zum ganz überwiegenden Teil statt. Das FG führte im Wesentlichen aus: Arbeitslohn sei nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine Einnahme, d.h. eine objektive Bereicherung im Sinne eines Vermögensvorteils erziele. Das sei hinsichtlich der Aufwendungen der Klägerin für die von ihr eingeladenen Gäste nicht der Fall. Insoweit habe V auch keine eigenen Aufwendungen erspart, er sei nicht aufgrund gesellschaftlicher Konventionen verpflichtet gewesen, einen derartigen Empfang mit den von der Klägerin eingeladenen Gästen auf eigene Kosten durchzuführen. Lediglich die auf V und seine Familienangehörigen anteilig entfallenden Kosten des Empfangs in Höhe von 333,05 DM stellten Arbeitslohn dar.

Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision, mit der es die Verletzung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) rügt. Zur Begründung trägt das FA vor: Das FG sei mit seinem Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der der FG abgewichen (BFH-Beschluss vom 16.9.1998 VI B 155/97, BFH/NV 1999, 339; Urteil des FG München vom 16.5.1997 8 K 2397/95, nicht veröffentlicht – n.v. -; Urteile des Niedersächsischen FG vom 17.12.1998 XIV 92/97, n.v., und vom 2.2.1998 XV (V) 154/90, n.v., sowie Urteil des FG des Saarlandes vom 26.11.1998 1 K 21/97, n.v.).

Die kostenfreie Ausrichtung des Empfangs durch die Klägerin anlässlich des 60. Geburtstags stelle eine objektive Bereicherung des V dar, der eigene Ausgaben erspart habe. Ob V die Ausgaben für den Empfang mit einiger Wahrscheinlichkeit selbst getätigt hätte, wenn die Klägerin den Empfang nicht ausgerichtet hätte, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, dass V den Vorteil – in Gestalt des Geburtstagsempfangs – tatsächlich in Anspruch genommen habe. Ein eigenbetriebliches Interesse der Klägerin, die Kosten für die Ausrichtung des Empfangs zu übernehmen, sei aus objektiver Sicht nicht erkennbar. Übernehme der Arbeitgeber außerbetriebliche Aufwendungen für seine Arbeitnehmer, so handle es sich um die Zuwendung von steuerpflichtigem Arbeitslohn, selbst wenn die Übernahme auf einem Beschluss des Vorstandes beruhe (BFH-Urteil vom 15.5.1992 VI R 106/88, BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840).

Das FA beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.

Die Revision des FA ist unbegründet, sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO -). Das FG hat ohne Rechtsverstoß entschieden, dass die Durchführung und Finanzierung des Empfangs anlässlich des 60. Geburtstags des V jedenfalls insoweit keine Zuwendung von Arbeitslohn beinhaltet, als die Aufwendungen nicht auf V und seine Familienangehörigen, sondern auf die übrigen 95 Gäste entfallen.

1. Die Zuwendung von Arbeitslohn ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft eine objektive Bereicherung erfährt. Eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt. Ob ein Empfang, den ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines seiner Mitarbeiter ausrichtet, als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitnehmers handelt, spricht zwar der Anlass des Festes, der Geburtstag des Arbeitnehmers. Aus den übrigen Umständen kann sich jedoch ergeben, dass es sich gleichwohl um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Tritt der Arbeitgeber als Gastgeber auf, der die Gästeliste bestimmt, spricht dies dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt (vgl. Seifert, Deutsche Steuer-Zeitung – DStZ – 2000, 83, 87; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 19 Rz. 50, Stichwort: Geburtstag; Blümich/Thürmer, Einkommensteuergesetz, § 19 Rz. 280 Stichwort: Bewirtung). Ferner ist von Bedeutung, ob es sich bei den Gästen um Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens sowie der Presse, Verbandsfunktionäre sowie Mitarbeiter des Arbeitgebers handelt oder um private Freunde und Bekannte des Arbeitnehmers. Findet der Empfang in den Räumen des Arbeitgebers statt, spricht dies ebenfalls dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

2. Zwar hat der erkennende Senat entschieden, Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Bewirtung, die ganz oder teilweise auch im Zusammenhang mit einem herausgehobenen persönlichen Ereignis des Steuerpflichtigen als dem Bewirtenden stünden, seien auch durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst und deshalb als Teil der Kosten für die private Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 4.12.1992 VI R 59/92, BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350). § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG findet jedoch seinem Wortlaut und seiner Stellung im Gesetz nach (II. Abschnitt, Nr. 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben) ausschließlich auf der Ausgabenseite Anwendung und somit nicht auf die als Arbeitslohn erzielten Einnahmen i.S. des § 8 EStG (BFH-Urteil vom 9.8.1996 VI R 88/93, BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97).

3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Urteil des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Haftung der Klägerin als Arbeitgeber (§ 42d Abs. 1 EStG) scheidet im Streitfall aus. Nach den vom FG getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) handelt es sich bei dem von der Klägerin anlässlich des 60. Geburtstags des V ausgerichteten Empfang nicht um ein Fest des V, sondern um eine betriebliche Veranstaltung der Klägerin. Diese hat deshalb mit der Ausrichtung des Empfangs V keinen Arbeitslohn zugewendet. Die Klägerin ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie hat bestimmt, welche Personen eingeladen wurden. Bei den Gästen handelte es sich um Geschäftspartner der Klägerin, Angehörige des öffentlichen Lebens und der Presse, Geschäftsstellenleiter der Klägerin, Vertreter anderer Genossenschaftsbanken aus dem örtlichen Umkreis, Vertreter der Sparkassenorganisationen und der Verbände sowie frühere und jetzige Mitarbeiter der Klägerin, nicht aber um Freunde und Bekannte des V. Im Übrigen fand der Empfang nicht im Haus oder in der Wohnung des V, sondern in den Räumen der Klägerin statt. Der Empfang wies auch deshalb nicht den Charakter einer privaten Geburtstagsfeier auf.

4. Der Einwand des FA, V habe eigene Aufwendungen für eine Feier mit Mitarbeitern und Geschäftsfreunden erspart, weil ein gesellschaftlicher Zwang bestehe, höhere runde Geburtstage in einem größeren Rahmen zu begehen, greift nicht durch. Ob eine gesellschaftliche Verpflichtung des V bestand, seinen 60. Geburtstag in einem größeren Rahmen mit Geschäftsfreunden, Mitarbeitern und Angehörigen des öffentlichen Lebens zu feiern, oder ob eine solche Verpflichtung nicht bestand, wie das FG angenommen hat, ist ohne Belang. Da es sich nicht um ein Fest des V, sondern um ein solches der Klägerin handelt, liegt in der Ausrichtung des Empfangs durch die Klägerin nicht die Übernahme von nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung des V. Der erkennende Senat weicht aus diesem Grunde nicht von den BFH-Urteilen vom 28.11.1991 I R 13/90 (BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359), vom 12.12.1991 IV R 58/88 (BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524) und vom 27.2.1997 IV R 60/96 (BFH/NV 1997, 560) ab. Diesen Entscheidungen, in denen der BFH im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Geburtstagsfeier eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen bzw. den Betriebsausgabenabzug versagt hat, lagen jeweils abweichende Sachverhalte zugrunde. Nach den dort getroffenen Feststellungen handelte es sich bei den betreffenden Feiern jeweils um solche, die der privaten Lebensführung des Gesellschafters bzw. des Betriebsinhabers zuzurechnen waren.

5. Ob das FG rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass hinsichtlich der anteilig auf V und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen für den Empfang eine Zuwendung von Arbeitslohn anzunehmen ist, muss der Senat nicht entscheiden, weil die Klägerin keine (Anschluss-)Revision eingelegt hat.

(mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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