21.03.2016

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat entsprechend der 2010 geänderten Rechtsprechung des BGH erneut entschieden, dass ehebezogene Schenkungen der Schwiegereltern nach der Scheidung teilweise zurückzuzahlen sind.

Der Fall:

Die Eheleute hatten im Jahr 2002 zur Finanzierung ihres Grundstücks mehrere Darlehen aufgenommen. Während der Ehe hat der Vater der Ehefrau insgesamt über 200.000 € für die Rückzahlung der Darlehen auf das Konto seiner Tochter überwiesen. Mitte 2012 haben sich die Eheleute getrennt und wurden geschieden. Der Vater verlangt von seinem Schwiegersohn nun die Rückzahlung von etwa einem Drittel seiner Überweisungen.

Die Entscheidung:

Das OLG Bremen hat dem Vater Recht gegeben. Bei den Überweisungen handelte es sich um sogenannte ehebezogene Schenkungen, die nur wegen der Ehe erfolgt waren und deshalb  nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs.1 BGB beim Scheitern der Ehe zurückverlangt werden können. Ehebezogen ist eine Schenkung, wenn beide Eheleute von ihr profitieren.

Entscheidend war hier der bei den Überweisungen angegebene Verwendungszweck. Es war ersichtlich, dass die Schenkungen nicht nur der Tochter, sondern auch dem Schwiegersohn gelten sollten; auch dessen Schulden sollten ja mit den geschenkten 200.000 € getilgt werden. Das Konto der Tochter war zudem als Familienkonto genutzt worden.

Die Grundlage der Schenkung ist mit der Scheidung weggefallen. Ein Festhalten an den Schenkungen ist dem Vater nicht zumutbar.

Die Höhe der Rückzahlung ergibt sich aus dem Wert des Grundstücks geteilt durch zwei. Hiervon ist allerdings ein Betrag für die Zeit der Ehe abzuziehen.

Das Fazit:

Schenkungen der Schwiegereltern können nach der Scheidung unter Umständen zurückverlangt werden. Es kommt darauf an, wem die Schenkung zugutekommen sollte. Nur wenn beide Ehegatten in den Genuss der Schenkung kommen sollten, handelt es sich um eine ehebezogene Schenkung, die zurückgefordert werden kann.

Autorin

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