21.03.2016

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mann, der in eine künstliche Befruchtung seiner Partnerin eingewilligt hat, für das so gezeugte Kind Unterhalt zahlen muss, unabhängig davon, ob er die Vaterschaft anerkannt hat oder nicht.

Der Fall:

Der Beklagte und die Mutter der Klägerin führten eine mehrjährige Beziehung, aus der aufgrund der Zeugungsunfähigkeit des Beklagten aber kein Kind hervorging. Um den Kinderwunsch zu erfüllen, führte der Hausarzt der Mutter mit Zustimmung des Beklagten eine künstliche Befruchtung durch, die jedoch nicht zur Schwangerschaft führte. Der Beklagte hatte dem Hausarzt vorher schriftlich versichert, für die Folgen der Schwangerschaft aufzukommen und die Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Nach weiteren Befruchtungsversuchen wurde die Klägerin schließlich 2008 geboren. Der Beklagte zahlte die Erstlingsausstattung und Unterhalt für drei Monate. Weitere Zahlungen verweigerte er mit dem Hinweis, er habe nur dem ersten Befruchtungsversuch zugestimmt.

Die Klägerin macht nun Kindesunterhalt gegen den Beklagten ab März 2009 geltend.

Das Landgericht Stuttgart sah die Klägerin im Unrecht. Hiergegen ist sie weiter vorgegangen und hat vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Recht bekommen. Nun wollte der Beklagte, dass der BGH das Urteil aufhebt.

Die Entscheidung:

Diesem Wunsch ist der BGH nicht nachgekommen. Er ist der Auffassung, dass die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Arzt nicht nur eine dem § 1600 Abs. 5 BGB entsprechende Einwilligung in die Samenspende darstellt, sondern zugleich auch einen Vertrag zugunsten des Kindes i.S.d. § 328 Abs.1 BGB. Aus diesem Vertrag ergibt sich die Pflicht des Beklagten, für das Kind wie ein Vater zu sorgen und somit auch Unterhalt zu zahlen. Diese Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn der Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hat.

Der BGH bestätigte das OLG Stuttgart auch darin, dass nicht nur der erste, sondern ebenso die weiteren Befruchtungsversuche mit der Einwilligung des Beklagten stattfanden.

Die Erklärung des Beklagten musste nicht in einer besonderen Form erfolgen. Eine solche Form sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und auch nicht geboten, denn dem Beklagten sei die Tragweite seiner Erklärung bewusst gewesen, so dass er nicht zu schützen sei.

Auf der Grundlage dieses zugunsten des Kindes bestehenden Vertrags hat der Beklagte den Unterhalt für das Kind wie ein rechtlicher Vater zu leisten. Der Höhe nach orientiert sich der der Unterhalt im Zweifel am gesetzlichen Kindesunterhalt.

Das Fazit:

In seinem Urteil bleibt der Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung im Bereich der Samenspende treu und stellt das Wohl des Kindes an die erste Stelle. Der BGH offenbart, dass die Samenspende nicht nur für den Samenspender selbst, sondern auch für die einwilligende Person eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen ist und wohl überlegt sein sollte.

Autorin

Bild von  Marie Baronin v. Maydell
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Marie Baronin v. Maydell
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