18.04.2016

Es besteht Streit über die Frage, ob Kosten des Ehescheidungsverfahrens steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Köln in einem Urteil befasst.

Der Fall

Die Klägerin machte in Ihrer Einkommensteuererklärung rund 2.500€ Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte es unter Berufung auf die Neufassung des § 33 Abs.2 Satz 4 EStG ab, die Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Hiergegen erhob die Klägerin vor dem Finanzgericht Köln Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Die bei einer Scheidung entstehenden Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren stellten – so das Finanzgericht – außergewöhnliche Belastungen der Klägerin dar. Sie seien keine Prozesskosten i.S.d. § 33 Abs.2 Satz 4 EStG und bei der Einkommenssteuerberechnung somit zu berücksichtigen. Aufgrund der Zerrüttung der Ehe entstünden die Scheidungskosten zwangsläufig und  seien auch weiterhin – trotz der Neuregelung des § 33 Abs.2 Satz 4 EStG – steuerlich absetzbar.

Das Finanzgericht Köln folgt in seiner Entscheidung dem FG Münster (Urteil v. 21.11.2014 – Az.: 4 K 1829/14 E) und dem FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 16.10.2014 –  4 K 1976/14).

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Das Fazit

Scheidungskosten sollten auch weiterhin in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings äußerte sich das Finanzgericht Köln nicht zu Scheidungsfolgekosten. Nach der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz sind diese nicht absetzbar, da sie nicht zwingend entstehen, sondern auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geklärt werden könnten.

Es ist somit Vorsicht geboten. Nur die Kosten für die Scheidung an sich sind steuerlich absetzbar. Müssen darüber hinaus gerichtliche Entscheidungen zu Unterhalt, Güterrecht oder sonstigen Folgen der Scheidung getroffen werden, können hierdurch entstehende Kosten wohl nicht abgesetzt werden.

 

Dieser Beitrag ist unter Mitwirkung des Herrn Nikolaus J. Plitzko, Mag. iur., Wissenschaftlicher Mitarbeiter, entstanden.

Autorin

Bild von  Marie Baronin v. Maydell
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Marie Baronin v. Maydell
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