Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) muss, wer Elternzeit beanspruchen will, diese vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Arbeitnehmerin ihre Elternzeit bei dem Arbeitgeber per Telefax beantragt hat. In dem Verfahren ging es nun um die Wirksamkeit einer Kündigung, da sich die Arbeitnehmerin auf den Sonderkündigungsschutz der Elternzeit (§ 18 BEEG) berufen hat.
Das BAG stellte fest, dass die Arbeitnehmerin keinen Sonderkündigungsschutz genieße, da sie keinen formgerechten Elternzeitantrag gestellt habe. Das BEEG sehe in § 16 Abs. 1 S. 1 für den Antrag die Wahrung der strengen Schriftform vor, so dass Faxschreiben und E-Mails nicht ausreichten.
Ohne wirksamen Antrag werde kein Sonderkündigungsschutz begründet.
Hinweis für die Praxis:
Nach dieser Klarstellung des BAG sollten Arbeitnehmer darauf achten, ihrem Arbeitgeber einen eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Elternzeit im Original zu übermitteln. Es handelt sich bei dem Antrag um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Arbeitgeber nachweisbar zugehen sollte.
Neben diesem Formerfordernis besteht die Notwendigkeit, den Antrag fristgerecht zu stellen. Dies bedeutet eine Frist von mindestens sieben Wochen für eine begehrte Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und von mindestens 13 Wochen für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes (§ 16 Abs. 1 S. 1 BEEG).
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