07.06.2016 -

Der gesetzliche Mindestlohnanspruch nach den Bestimmungen des zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Mindestlohngesetzes beträgt 8,50 € brutto je Zeitstunde.

Die Einhaltung des Mindestlohns lässt sich in Fällen, in denen eine einheitliche Stundenvergütung vereinbart ist, leicht überprüfen. Für jede geleistete Arbeitsstunde schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von 8,50 € brutto.

Nicht jeder Arbeitnehmer erhält aber eine Stundenvergütung. In der Regel wird in Arbeitsverträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine feste Bruttomonatsvergütung vereinbart. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Gegenzug, jede Woche eine bestimmte Anzahl von Stunden zu leisten.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob auch mit einem festen Monatsgehalt der pro Zeitstunde festgesetzte Mindestlohnanspruch erfüllt wird.

Grundsätzlich ist dies möglich. Für die Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bekommt der Arbeitnehmer eine Bruttomonatsvergütung, so ist einzig entscheidend, dass der Arbeitgeber „unterm Strich“ den Mindestlohn pro Stunde gewährt. Auf die Höhe der Vergütung der einzelnen Stunde kommt es nicht an.

Zur Überprüfung ist wie folgt zu rechnen:

Konkrete Bruttomonatsvergütung geteilt durch die Anzahl der Stunden, die in diesem Monat geleistet wurden = Stundenvergütung.

Diese errechnete Stundenvergütung muss nach dem Mindestlohngesetz mindestens 8,50 € brutto betragen. Es ist dann unerheblich, wenn einzelne Stunden geringer vergütet werden, solange der durchschnittliche Stundenlohn die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erreicht.

Arbeitgeber haben nun naturgemäß ein Interesse daran, dass alles, was sie den Arbeitnehmern als Leistungen gewähren, in die Berechnung einbezogen wird, damit sie den Mindestlohnanspruch erfüllen.

Setzt sich das vom Arbeitgeber geleistete Arbeitsentgelt aus verschiedenen Lohnbestandteilen zusammen, so stellt sich also die praktisch bedeutsame Frage, welche Arbeitgeberleistungen zum Mindestlohn zählen und welche Vergütungsbestandteile den Arbeitnehmern noch zusätzlich zu gewähren sind.

Das Mindestlohngesetz selbst enthält zu dieser Frage keine Regelung, so dass den Arbeitsgerichten ein Spielraum zur Auslegung der gesetzlichen Regelungen verbleibt.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einer Entscheidung vom 25. Mai 2016 entschieden, dass der Mindestlohnanspruch auch durch die Zahlung einer Jahressonderzahlung erfüllt wird, wenn diese in jedem Kalendermonat zu 1/12 vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt wird.

Hinweis für die Praxis:

Nach dieser aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts empfiehlt es sich für Arbeitgeber, bei neuen Verträgen anstelle einer jährlichen Sonderzahlung eine monatliche Zahlung zu je ein Zwölftel zu vereinbaren. Damit können diese Zahlungen in die monatliche Mindestlohnberechnung einfließen.

Da bisher nur die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts bekannt ist, ist die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe abzuwarten – gegebenenfalls ergeben sich hieraus weitere Praxishinweise, über die wir Sie zeitnah informieren werden.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen