11.07.2016 -

Seit dem 1. Januar 2015 gilt deutschlandweit ein gesetzlicher Mindestlohnanspruch in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde. In einem zweiten Grundsatzurteil hat das BAG nun zu der Frage der Vergütung von Zeiten des Bereitschaftsdienstes Stellung genommen.

Der Fall:

Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer 4-Tage-Woche in 12-Stunden-Schichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Hierbei fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 € nebst Zulagen.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte vergüte seine Bereitschaftszeiten nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 € brutto je Arbeitsstunde und damit auch für die Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu. Der Kläger blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Entscheidung:

Das BAG führte aus, dass Bereitschaftszeiten zwar grundsätzlich mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind. Denn dieser ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Auch das Leisten von Bereitschaftsdienst gehört zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, da sich der Arbeitnehmer hierbei an einem bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

Jedoch sei der Mindestlohnanspruch des Klägers im vorliegenden Fall erfüllt. Das BAG nahm hierbei eine Gesamtbetrachtung vor. Damit ist einzig entscheidend, dass der Arbeitgeber „unterm Strich“ den Mindestlohn pro geleisteter Arbeitsstunde gewährt. Auf die Höhe der Vergütung der einzelnen Stunde kommt es dagegen nicht an.

Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat zu leisten hat, wäre auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns ein Betrag in Höhe von 1.938,00 € monatlich (228 Stunden zu 8,50 €) zu zahlen. Die vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung geht sogar weit darüber hinaus. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB bestehe daher – so das BAG – nicht.

Fazit:

Bereitschaftsdienste müssen nicht gesondert vergütet werden, solange das monatliche Grundgehalt rechnerisch den gesetzlichen Mindestlohn abdeckt. Das BAG wird sich darüber hinaus in der kommenden Zeit noch mit zahlreichen weiteren Rechtsfragen zum gesetzlichen Mindestlohn zu beschäftigen haben. Hierzu gehört insbesondere die Frage, ob der Mindestlohn auch für Zuschläge bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Überstunden gilt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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Anja Stümper
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