01.08.2016 -

Mit der Frage, ob der Arbeitgeber die Möglichkeit von zu Hause aus im sogenannten „Homeoffice“ zu arbeiten einseitig wieder entziehen kann, musste sich kürzlich das LAG Köln befassen.

In dem der Entscheidung des LAG Köln zugrundeliegenden Fall, hatte die Arbeitgeberin einer Arbeitnehmerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre Tätigkeit im „Homeoffice“ auszuüben. Eine vertragliche Vereinbarung darüber wurde nicht getroffen. Als die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin wegen einer Änderung ihrer Aufgaben anwies, künftig wieder im Betriebssitz zu arbeiten, weigerte sie sich dieser Weisung nachzukommen.

Zu Unrecht, wie das LAG Köln entschied. Nach § 106 S. 1 GewO könne die Arbeitgeberin den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen, wenn er nicht vertraglich fest vereinbart worden ist. Eine vertragliche Vereinbarung bestehe nicht. Auch andere Umstände, die auf einen Rechtsbindungswillen der Arbeitgeberin schließen ließen, habe die Arbeitnehmerin nicht vorgebracht. Der bloße Umstand, dass der Arbeitnehmerin die Möglichkeit eingeräumt wurde im Homeoffice zu arbeiten, bedeute jedenfalls nicht, dass die Arbeitgeberin sich ihr gegenüber dauerhaft verpflichten wollte. Die Weisung der Arbeitgeberin habe auch billigem Ermessen entsprochen, da die Tätigkeit im Betriebssitz unter Berücksichtigung der Neubestimmung der Aufgaben sinnvoll sei.

Praxishinweis:

Der Entscheidung des LAG Köln ist zuzustimmen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird nicht dadurch beschränkt, dass er einem Arbeitnehmer die bloße Möglichkeit einräumt im Homeoffice zu arbeiten. Er kann dem Arbeitnehmer auch nach längerer Zeit einen anderen Arbeitsort zuweisen, beispielsweise am Betriebssitz. Die konkrete Neubestimmung des Arbeitsorts muss billigem Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber hat deshalb bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles sorgfältig abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.

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