03.08.2016 -

Arbeitnehmer haben das Recht, eine Einsicht in ihre eigene Personalakte zu beantragen. Ihnen ist – nach näherer Abstimmung mit den Personalverantwortlichen – Einsicht in die Personalakte zu gewähren (§ 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Nach § 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG sind Arbeitnehmer berechtigt, die Einsichtnahme in Begleitung eines Betriebsratsmitgliedes vorzunehmen.

Ein Anspruch auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes besteht aber nicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2016 klargestellt. Durch das Recht zur Anfertigung von Aktenauszügen seien die Arbeitnehmerrechte hinreichend gewahrt. Anhand der entsprechenden Kopien könnten die Inhalte der Personalakte nach der Einsichtnahme mit einem Rechtsanwalt erörtert werden.

Praxishinweis:

Das Akteneinsichtsrecht der Arbeitnehmer ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt, gilt aber auch in Betrieben ohne Betriebsrat.

Es beinhaltet das Recht der Arbeitnehmer, sich Notizen anzufertigen und auf ihre Kosten Kopien verschiedener Auszüge aus der Akte erstellen zu lassen. Ein Anspruch auf die Erstellung einer vollständigen Kopie der Personalakte besteht aber nicht.

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    (FOCUS SPEZIAL 2023, 2022, 2021, 2020)

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  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

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