11.08.2016 -

Die Voraussetzungen für den Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen sind immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen.

Am 6. August 2016 sind durch das Integrationsgesetz (nebst Verordnung) verschiedene Neuerungen in Kraft getreten, die Erleichterungen für den Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen bringen sollen.

Grundsätzlich entscheidet die Ausländerbehörde über die Erteilung einer Arbeitsberechtigung für Flüchtlinge (gemeint sind: Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung im laufenden Verfahren und Asylsuchende mit Duldungsstatus, bei denen eine Abschiebung nicht möglich ist).

In einem internen Verwaltungsverfahren bindet die Ausländerbehörde die Agentur für Arbeit ein, die eine Arbeitsmarkt- und eine Vorrangprüfung vornimmt und im Anschluss eine Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung ihrer Zustimmung trifft.

Durch die Verordnung zum Integrationsgesetz wird nun für die Dauer von drei Jahren auf die Durchführung der Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit verzichtet. Diese Maßnahme soll den Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen erleichtern. Gegenstand der Vorrangprüfung ist jeweils die Frage, ob bevorrechtigte inländische Arbeitnehmer für die Beschäftigung zur Verfügung stehen.

Hinweise für die Praxis:

In den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland und für die Dauer des Wohnens in einer Erstaufnahmeeinrichtung besteht weiterhin ein Arbeitsverbot. Erst nach Ablauf dieser Zeiten kann die Ausländerbehörde eine Entscheidung über die Arbeitsberechtigung treffen.

Verschiedene Bezirke in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern wurden aufgrund der regionalen Arbeitsmarktsituation von der Aussetzung der Vorrangprüfung ausgenommen. In diesen Bezirken besteht weiterhin die Notwendigkeit zur Vornahme der Vorrangprüfung durch die jeweils zuständige Agentur für Arbeit.

Es handelt sich um folgende Bezirke:

  • Bayern: Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein
  • Nordrhein-Westfalen: Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen
  • Mecklenburg-Vorpommern: vollständig 
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