Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 ist eine Änderung des AGB-Rechts in Kraft getreten, die eine Anpassung der bisher üblicherweise verwendeten Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen erforderlich macht.
Die Vorschrift des § 309 Nr. 13 BGB, die Vorgaben zur Form von Anzeigen und Erklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthält, hat sich mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 dahingehend geändert, dass die Vorgabe einer strengeren Form als der Textform als unangemessen benachteiligend gilt.
Dies bedeutet, dass Ausschluss- bzw. Verfallklauseln in Arbeitsverträgen, die zur Geltendmachung von Ansprüchen ein Schriftformerfordernis vorsehen, zu streng und damit unangemessen benachteiligend sind.
„Schriftform“ und „Textform“ unterscheiden sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wie folgt:
§ 126 BGB Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§ 126b BGB Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.
Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
- es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
- geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Mithin reicht seit dem 1. Oktober 2016 auch eine E-Mail oder eine SMS zur Geltendmachung von Ansprüchen aus. Weitergehende Schriftformerfordernisse dürfen in AGB nicht verlangt werden und Arbeitsverträge sind grundsätzlich – und nur in besonderen Ausnahmefällen einer eingehenden Verhandlung über die einzelnen Regelungsgegenstände nicht – als AGB anzusehen.
Mithin sollten alte Formulierungen von Ausschluss- und Verfallklauseln ab dem 1. Oktober 2016 entsprechend angepasst werden. Für Altverträge (Vertragsabschluss bis einschließlich 30. September 2016) gilt diese Regelung nicht.
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