06.11.2016 -

Die Teilnahme an Personalgesprächen auf Einladung des Arbeitgebers gehört grundsätzlich zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts Personalgespräche anberaumen und Arbeitnehmer hierzu einladen. Die Verweigerung der Teilnahme kann zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen.

Auf die Klage eines Arbeitnehmers hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 2. November 2016 festgestellt, dass die Verpflichtung zur Teilnahme dann nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Währen der Arbeitsunfähigkeit müsse der Arbeitnehmer seinen Arbeitspflichten nicht nachkommen und sei daher auch von der Verpflichtung zur Teilnahme an Personalgesprächen entbunden.

Der Arbeitgeber dürfe aber während der Arbeitsunfähigkeit mit dem erkrankten Mitarbeiter in Kontakt treten, wenn er ein berechtigtes Interesse habe. Dies könne etwa die Frage nach den Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit  sein. Der erkrankte Mitarbeiter könne aber nur in seltenen Ausnahmefällen dazu verpflichtet werden, ein solches Gespräch im Betrieb des Arbeitgebers zu führen. Dies müsse aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Mitarbeiter hierzu gesundheitlich in der Lage sein.

Hinweis für die Praxis:

Sofern der erkrankte Mitarbeiter länger als sechs Wochen erkrankt ist oder sich in den letzten 12 Monaten Krankheitszeiten von sechs Wochen aufaddiert haben, sieht das sogenannte Betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) vor, dass Arbeitgeber den jeweiligen Mitarbeiter zu einem Gespräch zur Erörterung der weiteren Einsatzmöglichkeiten einladen. Dem Mitarbeiter steht es aber auch insofern frei, das Gesprächsangebot anzunehmen oder abzulehnen.

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