01.06.2003

Gemäß § 737 BGB können Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von den übrigen Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn

 

1.         der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält, d.h. die Gesellschaft auch bei Ausscheiden eines Mitgesellschafters unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt wird, und

 

2.         in der Person des Auszuschließenden ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Ein wichtiger Grund, der zum Ausschluss berechtigt, liegt vor, wenn das gesellschaftsinterne Vertrauensverhältnis besonders schwer gestört ist. Die Fortsetzung der Gesellschaft darf für die Ausschließenden nicht mehr zumutbar sein. Der Bundesgerichtshof hatte unlängst zu entscheiden, was gilt, wenn sowohl die den Ausschluss betreibenden als auch der auszuschließende Gesellschafter zu der Störung des internen Vertrauensverhältnisses beigetragen haben:

 

Leitsatz:

Ist das Verhalten der den Ausschluss eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Ausschließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht.

BGH, Urteil vom 31.März 2003, –II ZR 8/01– OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth

 

 

Sachverhalt:

Die Parteien – vier Ärzte – betrieben eine radiologische Gemeinschaftspraxis als GbR. Hieran waren sie zu gleichen Teilen beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sah eine Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter vor, außer für den Abschluss langfristiger Verträge und Investitionen über 10.000,- DM. Der Beklagte (der Ausgeschlossene) schloss im Juni 1994 für die Gesellschaft mit Einverständnis der Kläger einen Kooperationsvertrag über kernspintomographische Untersuchungen im Klinikum der Stadt F. Im Jahre 1996 kam es zwischen den Gesellschaftern zu Spannungen. Im September 1996 beschlossen die Kläger ohne Zustimmung des Beklagten eine „Rotation“ der Arbeitsbereiche, nach der der Beklagte sein Tätigkeitsfeld in der Gesellschaft mit dem Kläger zu 3) tauschen sollte. Gegen diesen Beschluss erwirkte der Beklagte eine einstweilige Verfügung.

 

Im Sommer 1997 schloss der Beklagte für die Gesellschaft zwei undatierte Zusatzvereinbarungen zum Kooperationsvertrag mit dem Klinikum der Stadt F., die der Klinkleiter später mit dem Datum 28. März 1995 versah. Von der Existenz dieser Vereinbarung erfuhren die Kläger erst Ende 1998. Im August 1997 beteiligte sich der Beklagte an einer vom Leiter des Klinikums der Stadt F. initiierten „Zirkelüberweisung“. Der Klinikleiter überwies einen Betrag von 320.000 DM an eine G, die absprachegemäß 289.942,- DM an die Ärztegesellschaft weiterleitete. Der Beklagte überwies diesen Betrag wieder an die Klinik zurück.

 

Im Dezember 1997 beschlossen die übrigen Gesellschafter in Abwesenheit des Beklagten erneut eine „Rotation“. Hiergegen erwirkte der Beklagte wiederum eine einstweilige Verfügung. Im März 1998 zeigte einer der Kläger den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue an; das Verfahren wurde später eingestellt.

 

Im März 1998 schlossen die Kläger den Beklagten aus der Gesellschaft aus, weil dieser sich nicht mit der gewünschten Rotation einverstanden erklärte, und ließen die Türschlösser zu den Praxisräumen austauschen. Hiergegen erwirkte der Beklagte erneut eine einstweilige Verfügung. Im Dezember 1998 beschlossen die Kläger den Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft wegen des eigenmächtigen Abschlusses der auf den 28. März 1995 zurückdatierten Zusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag mit dem Klinikum der Stadt F.

 

Die Vorinstanzen sahen sowohl in dem Abschluss der Zusatzvereinbarung ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter als auch in der Zirkelüberweisung einen in der Person des Beklagten liegenden wichtigen Grund gemäß § 737 BGB. Das Verhalten der Kläger hielt man hingegen für weniger schwerwiegend als das Verhalten des Beklagten und somit für entschuldbar.

 

Dem ist der BGH aus den folgenden Gründen nicht gefolgt:

Die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist laut BGH im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung zu beantworten. Hierbei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie auch ein etwaiges Fehlverhalten der den Ausschluss betreibenden Gesellschafter zu berücksichtigen. Der BGH unterstreicht, ein Ausschluss komme nur als letztes Mittel („ultima ratio“) in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel – etwa durch vertragliche Änderungen oder Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse – beseitigt werden könne. Der BGH lässt offen, ob das Verhalten des Beklagten bereits eine Pflichtverletzung im Sinne des § 737 BGB darstellt. Er deutet nur an, dass hieran Zweifel bestehen, da der Gesellschaft durch das Verhalten des Beklagten keine Nachteile rechtlicher oder wirtschaftlicher Art entstanden seien und eine für die künftige Gesellschaftsfortführung maßgebliche Wiederholungsgefahr auch nicht bestehe.

 

Jedenfalls führe eine gebotene Gesamtabwägung dazu, dass die Kläger aufgrund einer angemessene Gewichtung ihres eigenen zur Störung des Vertrauensverhältnisses beitragenden Fehlverhaltens zum Ausschluss des Beklagten nicht berechtigt waren. Hierzu zählt der BGH neben den zwei Versuchen der „Rotation“ und dem Austausch der Schlösser zu den Praxisräumen auch den voreilig – weil intern nicht ausreichend überprüften – Vorwurf der Untreue. Bei der Gesamtabwägung komme es nicht darauf an, ob das Verhalten der Kläger selbst einen wichtigen Grund im Sinne des        § 737 BGB darstelle. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, käme ein Ausschluss nur bei einer überwiegenden Verursachung des Zerwürfnisses durch den auszuschließenden Gesellschafter in Frage.

 

Fazit:

Der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund kommt nur als allerletztes Mittel in Frage und ist an strenge Bedingungen geknüpft. Ein Ausschluss ist grundsätzlich auch bei beiderseitigem Verursachungsbeitrag denkbar, wenn die Gründe für das Zerwürfnis der Gesellschafter überwiegend aus der Sphäre des Auszuschließenden stammen. Ob diese Vorraussetzung letztlich erfüllt ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht pauschal, sondern nur im Wege einer Gesamtabwägung beantwortet werden kann.  

 

 

Mitgeteilt von Referendar Alexander Wolf, LL.M.

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