05.03.2017 -

Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden. Eine vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochene Kündigung ist schon aus diesem Grunde unwirksam. Allerdings darf der Arbeitgeber die Kündigung dann aussprechen, wenn der Betriebsrat eine abschließende, das Anhörungsverfahren beendende Stellungnahme abgegeben hat. Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage, welche Anforderungen an eine solche abschließende Stellungnahme zu stellen sind, fortentwickelt (BAG, Urteil v. 25.05.2016 – 2 AZR 345/15). Die Entscheidung ist von großer betrieblicher Bedeutung, da eine vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochene Kündigung bei Fehlern im Anhörungsverfahren nicht mehr geheilt werden kann.

Der Fall (verkürzt):

Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber bereits seit 1991, zuletzt als Sales-Director, beschäftigt. Im Zuge einer Umstrukturierung beschloss der Arbeitgeber, die Großkunden, die bislang von dem Arbeitnehmer betreut wurden, auf die Konzernobergesellschaft zu übertragen.

Mit Schreiben vom 20. November 2012 hörte daher der Arbeitgeber den Betriebsrat zu seiner Absicht an, dem Arbeitnehmer im Zuge einer Änderungskündigung eine andere Stelle anzubieten. Der Betriebsratsvorsitzende erklärte mit Schreiben vom 26. November 2012, das Gremium habe „beschlossen, gegen die beabsichtigte Änderungskündigung Widerspruch einzulegen“. Zur Begründung führte er u.a. aus, der Betriebsrat halte das Änderungsangebot mit der signifikanten Abschmelzung des Gehalts nicht für zumutbar. Im Schlusssatz des Schreibens heißt es:

Um eine abschließende Abwägung der Gehaltseinbußen durchführen zu können, bittet der Betriebsrat um weitere Informationen: Wie hoch ist das derzeitige Bruttojahresgrundgehalt?“

Der Arbeitgeber ergänzte seine Angaben gegenüber dem Betriebsrat nicht. Mit Schreiben vom 27. November 2012, dem Kläger an diesem Tag zugegangen, kündigt er das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2013 und bot ihm zugleich an, es ab dem 1. Juli 2013 zu geänderten Konditionen fortzusetzen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an.

Im Februar 2013 erklärte der Arbeitgeber eine weitere Änderungskündigung.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen beide Kündigungen. Zu der ersten Kündigung hat er insbesondere vorgetragen, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht habe die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung:

Im Revisionsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht die erste Änderungskündigung wegen Mängeln im Anhörungsverfahren für unwirksam erklärt. Im Hinblick auf die weitere Änderungskündigung wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanzen zurückverwiesen.

I. Stellungnahme Betriebsrat innerhalb Wochenfrist

Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen, § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Innerhalb derselben Frist kann der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgezählten Gründen widersprechen.

Die Abfassung und Zuleitung der vom Arbeitgeber vor dem Kündigungsausspruch zu berücksichtigenden Stellungnahme obliegt – unabhängig von den im Betriebsrat erörterten Gründen – nach § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden.

Eine vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Der Betriebsrat muss mit seiner Äußerung allerdings nicht bis zum Fristablauf warten. Er kann bereits vor diesem Zeitpunkt zur mitgeteilten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers abschließend Stellung nehmen. Das Beteiligungsverfahren ist mit Eingang einer solchen Äußerung vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären.

II. Anforderungen an abschließende Stellungnahme

Einer Äußerung des Betriebsrats während des Anhörungsverfahrens kommt indes nur dann fristverkürzende Wirkung zu, wenn ihr der Arbeitgeber unzweifelhaft entnehmen kann, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt. Es muss sich eindeutig ergeben, dass sich der Betriebsrat bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal – und sei es nur zur Ergänzung der Begründung seiner bereits eröffneten Entschließung – äußern möchte. Der Arbeitgeber muss aufgrund der bisherigen Äußerung des Betriebsrats davon ausgehen können, dieser werde unter keinen Umständen mehr tun als bereits geschehen.

Für die Annahme einer vorfristig abgegebenen verfahrensbeendenden Äußerung bedarf es also besonderer Anhaltspunkte. Dem Betriebsrat steht für die Mitteilung der Gründe, die aus seiner Sicht gegen die Verwirklichung des Kündigungsentschlusses sprechen, die gesamte Anhörungsfrist zur Verfügung. Die Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber ist dabei nicht auf eine einmalige Äußerung beschränkt. Ebenso wie der Arbeitgeber seine Angaben im Verfahren während der Wochenfrist ergänzen darf, kann auch der Betriebsrat in diesem Zeitraum eine bereits abgegebene Stellungnahme jederzeit erweitern. Dabei ist der Betriebsrat nicht gehalten, sich die Ergänzung ausdrücklich vorzubehalten.

Hinweis für die Praxis:

Fehlt es für den Arbeitgeber an sicheren Anhaltspunkten dafür, ob sich der Betriebsrat bereits abschließend geäußert hat, hat er jederzeit die Möglichkeit, beim Betriebsratsvorsitzenden nachzufragen und um entsprechende Klarstellung zu bitten. Auf die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden darf der Arbeitgeber sich verlassen.

III. Erörterung mit Betriebsrat nicht notwendig!

Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG lediglich vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören. Demgegenüber kann der Betriebsrat eine „Erörterung“ mit dem Arbeitgeber über den beabsichtigten Kündigungsausspruch nicht verlangen. Ein Anhörungsrecht verpflichtet den Arbeitgeber nicht zu einer argumentativen Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat oder dessen Vorsitzenden über die beabsichtigte Maßnahme.

Fazit:

Die Anforderungen an die Annahme einer vorzeitigen Beendigung des Anhörungsverfahrens sind nach dieser Rechtsprechung äußerst streng! In Zweifelsfällen muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Betriebsrat sich noch nicht abschließend geäußert hat und abwarten, bis die Anhörungsfrist abgelaufen ist. Kündigt er vorzeitig, ist die Kündigung schon aus diesem Grunde unwirksam. Dieses Risiko sollte kein Arbeitgeber eingehen.

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