27.03.2017 -

Die Teilnahme an einem Streik stellt eine rechtmäßige Arbeitsniederlegung dar. Dies gilt aber nur, wenn der Streik auch rechtmäßig war und von der Gewerkschaft ordnungsgemäß angekündigt worden ist. Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte nun darüber zu entscheiden, ob die fehlende Streikankündigung gegenüber dem Arbeitgeber eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung rechtfertigt (ArbG, Urteil Braunschweig v. 25.05.2016 – 3 Ca 84/16). Die interessante Entscheidung ist von praktischer Bedeutung und während eines Arbeitskampfes zu beachten.

Der Fall:

Die klagende Arbeitnehmerin ist bei dem beklagten Arbeitgeber seit 2007 als Verkäuferin in einem Markt in Braunschweig beschäftigt. Die Gewerkschaft ver.di forderte den Arbeitgeber schon im Februar 2015 zu Verhandlungen über einen Anerkennungstarifvertrag zu den regionalen Flächentarifverträgen des Einzelhandels und Versandhandels auf. Der Arbeitgeber reagierte auf die Aufforderungsschreiben der Gewerkschaft ver.di bislang nicht.

Im Oktober und November 2015 rief ver.di mehrfach zu Streiks auf, an denen die Klägerin jeweils teilnahm.

Für Samstag, den 5. Dezember 2015, rief ver.di erneut zum Streik auf. Die Klägerin nahm an der gemeinsamen Kundgebung in Hamburg teil. Zuvor hatte sie weder die Arbeit aufgenommen, noch sich im Markt abgemeldet. Sie war laut Einsatzplan von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Arbeit eingeteilt.

Der Streikaufruf vom 4. Dezember 2015 für den 5. Dezember 2015 ist dem beklagten Arbeitgeber vor dem Streik unstreitig nicht zugegangen. Der zuständige Gewerkschaftssekretär hatte den Streikaufruf um 23.15 Uhr an diesem Tag versehentlich an eine falsche E-Mail-Adresse gesandt. Erst im Nachgang zu dem Streik stellte ver.di fest, dass der Streikaufruf dem Arbeitgeber nicht vorab zugegangen war.

Daraufhin erteilte der Arbeitgeber der Klägerin eine Abmahnung. Die Klägerin meint, die Abmahnung sei unwirksam, schon da sie vor deren Erteilung nicht angehört worden sei. Zudem sei sie nicht bewusst unentschuldigt der Arbeit am 5. Dezember 2015 ferngeblieben. Sie habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass der Streikaufruf der Gewerkschaft ver.di ordnungsgemäß gewesen sei. Es könne nicht von ihr verlangt werden, einen Streikaufruf der Gewerkschaft auf dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht hat die Abmahnung für wirksam erklärt.

I. Keine vorherige Anhörung notwendig

Die Abmahnung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil die Klägerin nicht zuvor angehört worden ist. Ein solcher Anspruch folgt weder aus Gesetz, Arbeitsvertrag oder vertraglicher Nebenpflicht. Das Recht zur vorherigen Anhörung ist auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, die in den Anwendungsbereich entsprechender tariflicher Bestimmungen fallen, die eine solche Anhörung vorsehen. Solche tarifliche Bestimmungen gab es vorliegend aber nicht.

Hinweis für die Praxis:

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen. Ferner können sie, wie hier, eine Abmahnung gerichtlich überprüfen lassen. Eine Anhörungspflicht vor Ausspruch einer Abmahnung hat das Arbeitsgericht daher zutreffend abgelehnt. Allerdings ist der Praxis durchaus zu empfehlen, Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Abmahnung zu den Vorwürfen anzuhören. Damit können dann auch etwaige Unsicherheiten in einem späteren Abmahnungsprozess bereits vorab ausgeräumt werden.

II. Teilnahme an rechtswidrigem Streik

Voraussetzung für die rechtmäßige Teilnahme an einem Arbeitskampf, insbesondere die Niederlegung der Arbeitsleistung, ist ein rechtmäßiger Streik der Gewerkschaft. Rechtmäßig ist ein Streik nur, wenn ihm ein entsprechender Streikbeschluss der Gewerkschaft zugrunde liegt, der auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet ist. Darüber hinaus muss die Gegenseite über den Streikaufruf der Gewerkschaft informiert werden, damit sie erkennen kann, ob es sich um eine zulässige oder unzulässige Arbeitskampfmaßnahme handelt.

Der Streik des 5. Dezember 2015 war hier rechtswidrig, da die Gewerkschaft den Arbeitgeber zuvor nicht über den Aufruf zum Streik informiert hat. Die E-Mail des Gewerkschaftssekretärs ist dem Arbeitgeber unstreitig nicht zugegangen. Der zuständige Gewerkschaftssekretär hatte eine falsche E-Mail-Adresse verwendet.

Hinweis für die Praxis:

Es kommt nicht darauf an, dass der Arbeitgeber hätte vermuten können, dass ver.di erneut zu einem Streik aufgerufen hat. Ist der Streikaufruf nicht bekannt, so kann der Arbeitgeber gerade nicht erkennen, ob es sich um einen zulässigen oder unzulässigen Streik handelt.

III. Keine ordnungsgemäße Abmeldung erfolgt

Die Arbeitnehmerin hat außerdem nicht gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass sie am 5. Dezember 2015 nicht zur Arbeit erscheint, weil sie an einem Streik teilnimmt. Zwar verhält es sich regelmäßig so, dass bei einem rechtmäßigen Streikaufruf Arbeitnehmer konkludent ihre Arbeit niederlegen und dies im Einzelfall nicht zwingend auch noch mündlich bzw. ausdrücklich erklären müssen. Eine konkludente Erklärung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit in Verbindung mit einem rechtmäßigen Aufruf der gewerkschaftlichen Streikleitung niederlegt. Dann kann der betroffene Arbeitgeber im Regelfall davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer, die nach einem gewerkschaftlichen Streikbefehl nicht zur Arbeit erscheinen, von ihrem Streikrecht Gebrauch machen, d.h. konkludent ihre Arbeitspflicht suspendieren. Da aber der Arbeitgeber vorliegend keine Kenntnis davon hatte, dass ver.di für einen Streik aufgerufen hat, konnte er auch nicht erkennen, auch nicht konkludent, dass die Klägerin von einem Streikrecht Gebrauch machen wollte, als sie an diesem Tag nicht zur Arbeit erschien.

IV. Objektiver Pflichtverstoß ausreichend!

Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerin unbewusst oder bewusst der Arbeit ferngeblieben ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob sie gutgläubig auf einen ordnungsgemäßen Streikaufruf vertraut hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung allein der objektive Pflichtverstoß des Arbeitnehmers ausreichend. Auf die subjektive Vorwerfbarkeit kommt es nicht an. Selbst wenn es also für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass es sich um einen rechtswidrigen Streik handelte, liegt objektiv ein Pflichtenverstoß vor. Zudem ist der Arbeitnehmerin jedenfalls subjektiv vorwerfbar, dass sie sich nicht ordnungsgemäß bei ihrem Arbeitgeber abgemeldet hat.

Fazit:

Das Arbeitskampfrecht schützt Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Gewerkschaften gleichermaßen. Dieser Schutz ist aber nicht unbeschränkt. Nur wenn die einschlägigen Spielregeln beachtet werden, können Arbeitnehmer berechtigt die Arbeit niederlegen. Dazu gehört ein ordnungsgemäßer Streikaufruf, der dem Arbeitgeber auch zugehen muss. Versäumt die Gewerkschaft diesen Streikaufruf, legen Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht rechtmäßig nieder. Eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung ist in diesem Fall zulässig.

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