03.04.2017

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.07.2016, 13 WF 55/16: Auch gegen den erklärten Willen des umgangsberechtigten Elternteils kann der Umgang mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, wenn die Umgangskontakte dem Kindeswohl dienen.

Der Fall:

Der Vater hatte mit der Mutter, bei der die Kinder leben, zunächst eine gerichtlich bestätigte Vereinbarung über den Umgang mit seinen Kindern geschlossen, im Herbst 2015 jedoch den Kontakt zu seinen Kindern abgebrochen. Er stellte sodann erfolglos bei Gericht einen Antrag, die Umgangsvereinbarung auszusetzen. Weil sich der Vater weiterhin weigerte, seine Kinder zu treffen, beantragte die Mutter schließlich Ordnungsmittel, um die Umgangspflicht des Vaters durchsetzen zu lassen. Das OLG Oldenburg setzte daraufhin gegen den Vater ein Ordnungsgeld von 500 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen fest.

Die Entscheidung:

Bei der Entscheidung darüber, ob der Umgang zwangsweise durchzusetzen ist, kommt es ausschließlich darauf an, ob der Umgang dem Kindeswohl dient. Im vorliegenden Fall bejahte das OLG Oldenburg dies. Zwar stellt der Einsatz von Ordnungsmitteln einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Vaters aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG dar. Das Gericht betonte aber, dass der Umgang für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung sei. Daher sei auch der Eingriff in die Grundrechte des Vaters gerechtfertigt. Der Grundrechteingriff dürfe allerdings nur stattfinden, wenn der dadurch erzwungene Umgang auch tatsächlich förderlich für das Kind sei.

Das Gericht nahm an, dass es den Kindern gelingen könne, durch ihre Unbefangenheit und psychische Stabilität den Widerstand des Vaters zu lösen und ihn davon zu überzeugen, seine Kinder auch wieder freiwillig sehen zu wollen. Im vorliegenden Fall hatten die Kinder bis zur Trennung der Eltern mit dem Vater unter einem Dach gelebt und auch im Lauf des Verfahrens immer wieder den Wunsch geäußert, ihren Vater besuchen zu können. Dass sich ihr Vater so plötzlich und deutlich von ihnen abwandte, war für sie nicht begreiflich und bedrückte sie sehr. Aus diesen Gründen ging das Gericht davon aus, dass selbst ein erzwungener Umgang die Kinder jedenfalls nicht mehr beeinträchtigen würde, als dies schon durch die Kontaktverweigerung geschehe.

Fazit:

Dem Umgangsrecht kommt als Teil des Elternrechts Verfassungsrang zu. Treffen Elternrechte und Grundrechte des Kindes aufeinander, ist bei der Abwägung das Kindeswohl umfassend zu berücksichtigen. Das Kind hat einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Trotzdem kann eine Umgangsregelung gegen den Willen des umgangsberechtigten Elternteils nur in Ausnahmefällen durchgesetzt werden. Bei der Entscheidung muss für jeden Einzelfall festgestellt werden, dass der Umgang, selbst wenn er zwangsweise erfolgt, dem Kindeswohl dient.

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