04.04.2017 -

Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt nach dem SGB IX der Arbeitgeber. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei Betriebsräten. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Anspruch auf Rhetorik-Schulungen haben und der Arbeitgeber die damit im Zusammenhang stehenden Kosten tragen muss (BAG, Urteil v. 08.06.2016 – 7 ABR 39/14). Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit nicht abschließend entschieden, sondern an die Vorinstanz zurückverwiesen. Allerdings lassen sich dem Beschluss wertvolle Hinweise für die betriebliche Praxis entnehmen.

Der Fall:

Die Schwerbehindertenvertretung bzw. die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und der Arbeitgeber streiten über die Kostenerstattung zu einer Rhetorikschulung in Höhe von 790,00 € Seminargebühren und weiteren 479,40 € Hotel- und Fahrtkosten.

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen meldete sich für die Veranstaltung „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ für die Zeit vom 14. bis zum 16. Mai 2012 an. Sie wurde im Februar 2011 zur Vertrauensperson gewählt und nahm seitdem an insgesamt vier Schulungsveranstaltungen teil, darunter die Teile 1 bis 3 der Schulung „Schwerbehindertenvertretung“ sowie eine vierte Schulung mit dem Thema „Psychische Belastung am Arbeitsplatz“.

Die Schwerbehindertenvertretung vertrat für die nunmehr weitere Schulung insbesondere die Auffassung, die Vertrauensperson habe in den bisherigen Schulungen lediglich theoretisch gelernt, welche Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung zustünden. Nunmehr gehe es in der weiteren Schulung darum, die Rechte der schwerbehinderten Menschen wirkungsvoll durchzusetzen. Dazu bedürfe es insbesondere rhetorischer Kenntnisse, die auf dieser Schulung vermittelt würden. Der Arbeitgeber hat die Kostenübernahme abgelehnt. Die Schwerbehindertenvertretung habe die Teilnahme der Vertrauensperson an dieser Veranstaltung nicht für erforderlich halten dürfen. Er habe bereits im Rahmen der Grundschulungen die erforderliche Kenntnisnahme erworben.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Anträge der Schwerbehindertenvertretung auf Kostenfreistellung abgewiesen.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat im Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und zur nochmaligen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

I. Grundkenntnisse und Spezialschulungen

Wie im Betriebsverfassungsrecht kommt eine Schulungsteilnahme nur dann in Betracht, wenn die vermittelten Kenntnisse erforderlich sind. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber alle Kosten übernehmen, neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson. Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme richtet sich dabei nach denselben Grundsätzen wie bei Betriebsratsmitgliedern.

Dabei ist zwischen der Vermittlung sogenannter Grundkenntnisse und anderen Schulungsinhalten zu unterscheiden. Bei erstmals gewählten Vertrauenspersonen ist keine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit notwendig, wenn Grundkenntnisse vermittelt werden, die sich auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beziehen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll die Vertrauensperson erst in die Lage versetzt werden, ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann.

Hinweis für die Praxis:

Über die Vermittlung von Grundkenntnissen sollte man sich daher niemals streiten. Etwas anderes gilt für Spezialschulungen. Hier ist der Arbeitgeber durchaus berechtigt, konkret nachzufragen, weshalb eine solche Spezialschulung notwendig und erforderlich ist.

II. Beurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung

Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht der Schwerbehindertenvertretung ein freier Beurteilungsspielraum zu. Dieser entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Vertrauensperson die bei der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigt, um ihre gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrzunehmen. Dabei ist auch die betriebliche Situation zu berücksichtigen. Ferner muss die Schwerbehindertenvertretung auf die finanzielle Belastung des Arbeitgebers achten.

Hinweis für die Praxis:

Die Schwerbehindertenvertretung muss dabei durchaus darauf achten, ob nicht eine kostengünstigere Variante zur Vermittlung von Kenntnissen in Anspruch genommen werden kann, z.B. die Teilnahme an einer durch das Integrationsamt durchgeführten Schulungsmaßnahme. Auch die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung kann von Bedeutung sein. Allerdings ist die Schwerbehindertenvertretung nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn sie eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Nur bei mehreren gleichzeitig angebotenen Veranstaltungen, die als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren Veranstaltung in Betracht kommen.

III. Rhetorik-Schulung?

Bei der Teilnahme an einer Rhetorik-Schulung bedarf es nach diesen Grundsätzen der Darlegung besonderer Umstände dafür, dass eine Vertrauensperson, die bereits an Schulungen zur Vermittlung von Grundkenntnissen teilgenommen hat, zusätzliche praktische Übungen benötigt, um ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen zu können. Rhetorikkenntnisse gehören nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht zum unverzichtbaren Grundwissen einer Vertrauensperson. Es müssen besondere betriebliche Gegebenheiten vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Vertrauensperson ihre gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn ihre rhetorischen Fähigkeiten durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verbessert werden.

Dazu fehlte es bislang an konkreten Feststellungen in den Vorinstanzen. Der Rechtsstreit wurde daher zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Fazit:

Schulungsveranstaltungen sind für viele Arbeitgeber ein Ärgernis. Betriebsräte oder Schwerbehindertenvertreter melden sich zu Schulungen an, deren Inhalte zweifelhaft sind. Die Kostenübernahme wird in vielen Fällen (vorschnell) abgelehnt. Bei allem Verständnis für die Arbeitgeberinteressen sollte aber immer auch wirtschaftlich daran gedacht werden, ob ein Rechtsstreit über mehrere Instanzen über verhältnismäßig geringe Seminargebühren sowie Reise- und Unterbringungskosten sinnvoll ist. Streiten sollte man sich, wenn dies notwendig ist, dabei aber nur in solchen Fällen, in denen ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Dies gilt nicht für die Vermittlung von Grundkenntnissen, sondern allenfalls bei Spezialschulungen über exotische Themen wie die hier besprochene Rhetorikschulung.

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