09.04.2017 -

Arbeitnehmer haben das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Wie verhält es sich aber, wenn der Arbeitnehmer dieses Einsichtnahmerecht nur in Begleitung eines Rechtsbeistandes ausüben möchte? Diese Frage hat nun das Bundesarbeitsgericht für die Praxis abschließend beantwortet (BAG, Urteil v. 12.06.2016 – 9 AZR 791/14).

Der Fall:

Der klagende Arbeitnehmer ist bereits seit 1998 bei dem beklagten Arbeitgeber als Lagerist beschäftigt. Im März 2013 wurde ihm eine Ermahnung erteilt.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verlangte mit Schreiben vom 6. Mai 2013 ihm zusammen mit dem Kläger Einsicht in dessen Personalakte zu gewähren. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf das ihm zustehende Hausrecht ab, erlaubte dem Arbeitnehmer allerdings gleichzeitig, die Personalakte natürlich alleine einzusehen und sich auszugsweis auch Kopien der in der Personalakte befindlichen Dokumente zu fertigen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt, zur Einsichtnahme in seine Personalakte den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Die Anfertigung von Kopien sämtlicher in der Personalakte befindlichen Unterlagen sei ihm im Übrigen nicht zumutbar.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung:

Im Revisionsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch ebenfalls abgelehnt und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

I. Anspruch aus § 83 Abs. 1 BetrVG?

Arbeitnehmer haben nach § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG das Recht im bestehenden Arbeitsverhältnis, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Dazu können sie ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen, § 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Damit besteht nach dieser Regelung kein Anspruch des Arbeitnehmers, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Der Wortlaut ist eindeutig und abschließend.

II. Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers?

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Anspruch aus der allgemeinen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht ebenfalls abgelehnt. Nach diesen Pflichten muss ein Arbeitgeber auf die Interessen und Belange des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen.

Zwar steht jedem Arbeitnehmer das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu. Dieses Recht beinhaltet, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Dieses Recht ist aber gewährleistet, wenn dem Arbeitnehmer ein Einsichtnahmerecht in seine Personalakte jederzeit gewährleistet wird und er sich auszugsweise Kopien erstellen darf. Es bedarf dann nicht der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Die Fertigung von Kopien gestattet es dem Arbeitnehmer, die in der Personalakte befindlichen Dokumente auch außerhalb des Betriebsgeländes und unabhängig von den betrieblichen Einsichtnahmezeiten zu studieren und bei Bedarf die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Damit ist dem Gebot der „Waffengleichheit“ genüge getan.

Hinweis für die Praxis:

Soweit der Arbeitnehmer hier geltend gemacht hat, aufgrund des Umfangs der Personalakte sei es ihm nicht zumutbar, Kopien der maßgeblichen Dokumente zu fertigen, war dies pauschal und unsubstantiiert. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu deutlich gemacht, dass ein solcher pauschaler Hinweis nicht ausreicht, um einen Anwalt bei der Einsicht hinzuzuziehen.

Fazit:

Arbeitgebern steht auf ihrem Betriebsgelände das Hausrecht zu. Sie sind daher nicht verpflichtet, Betriebsfremden, dazu gehören auch Rechtsanwälte, Zutritt zu gewähren. Das jedem Arbeitnehmer zustehende Einsichtnahmerecht in seine Personalakte ändert daran nichts. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Arbeitnehmer zusätzlich auch das Recht haben, sich Kopien der in der Personalakte befindlichen Schriftstücke zu fertigen.

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