Bekanntlich können Betriebsräte an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Mit der Problematik, ob auch sozialversicherungsrechtliche Fragen zu den Aufgaben des Betriebsrates gehören, hat sich nun das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Beschluss vom 4. Juni 2003 – 7 ABR 42/02 – beschäftigt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall meldete sich der bei einem freien Träger gebildete Betriebsrat zu einem 12-tägigen Seminar mit dem Thema „Soziale Sicherung – Grundlagen“ an. Dieses Seminar diente der Vermittlung von Kenntnissen des Systems der sozialen Sicherung, der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Gesundheits- und Beschäftigungspolitik, der Arbeitsförderung und des Altersteilzeitrechts. Der Arbeitgeber hatte die Kostenübernahme abgelehnt. Dennoch nahmen die beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulungsveranstaltung teil.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Verpflichtung des Arbeitgebers, Schulungskosten zu tragen und die Fahrtkosten zu erstatten, abgelehnt. Die auf dem Seminar vermittelten Kenntnisse waren für die Arbeit des Betriebsrats nach Inhalt und Umfang der Schulung nicht erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Beratung von Arbeitnehmern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen gehört nach dem BetrVG nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats. Dessen Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erstreckt sich allenfalls auf die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Abführungspflichten des Arbeitgebers. Die abstrakte Möglichkeit einer Verwertung der durch die Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse begründet nicht deren Erforderlichkeit.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen
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