23.06.2003 -

In einer Entscheidung vom 22. Mai 2003 – 2 AZR 255/02 – hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zum Sonderkündigungsrecht von Insolvenzverwaltern präzisiert.

 

In dem entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer seit 1979 als Buchhalter beschäftigt. Im November 2000 bestellte das zuständige Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers (der Schuldnerin). Der vorläufige Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis im Dezember 2000 zum 31. Juli 2001 wegen Betriebsstilllegung und stellte den Buchhalter von der Arbeitsleistung frei. Am 1. Januar 2001 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter Hinweis auf die bereits durchgeführte Betriebsstilllegung und sein Sonderkündigungsrecht als Insolvenzverwalter nach § 113 InsO kündigte er dem Buchhalter erneut zum 30. April 2001.

 

Die Kündigung war zulässig. Nach § 113 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht auch in dem Fall, dass vor Insolvenzeröffnung die Schuldnerin oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit der längeren für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt haben und der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung mit der kurzen Kündigungsfrist des § 113 InsO erneut kündigt. Der Insolvenzverwalter wiederholt damit nicht lediglich die erste Kündigung. Er stützt sie vielmehr auf die Insolvenzeröffnung und das dadurch ausgelöste Sonderkündigungsrecht und damit auf weitere, neue Tatsachen, die den bisherigen Kündigungssachverhalt verändert haben. Eine unzulässige Wiederholungskündigung liegt damit nicht vor.

  

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen

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