19.06.2017

Die Entscheidung der Eltern darüber, ob ihr Kind geimpft wird oder nicht, ist für das Kind von erheblicher Bedeutung – selbst dann, wenn es sich lediglich um eine Standard- bzw. routinemäßige Schutzimpfung im Kindesalter handelt.

Der Fall:

In dem vom BGH mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16 – entschiedenen Fall beantragte jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes, allein darüber entscheiden zu dürfen, ob ihre Tochter geimpft werde oder nicht. Die Eltern waren sich nämlich uneinig über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre gemeinsame, im Juni 2012 geborene Tochter. Der Vater sprach sich für die Durchführung altersentsprechender Schutzimpfungen aus und berief sich auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut. Die Mutter lehnte Schutzimpfungen mit der Begründung ab, das Risiko von Impfschäden sei größer als das allgemeine Infektionsrisiko bei einem nicht geimpften Kind; der Impfung ihrer Tochter wollte sie nur dann zustimmen, wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.

Die Entscheidung:

Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, die dem Vater des Mädchens das alleinige Entscheidungsrecht über die Durchführung der Impfung übertragen hatten. Dabei stellte der Senat zunächst fest, dass die Entscheidung darüber, ob ein Kind geimpft werden soll oder nicht, grundsätzlich von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden muss, weil es sich um eine Entscheidung handelt, die für das Kind erhebliche Bedeutung hat. Dies gilt selbst für Standard- und Routineimpfungen, weil Impfungen nur in unregelmäßigen Abständen erforderlich sind und die Entscheidung für oder gegen die Impfung des Kindes schwer abzuändernde Auswirkungen auf dessen Entwicklung haben kann. Auch die Tatsache, dass die Entscheidung solche Konflikte zwischen den Eltern über die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit eines Impfschutzes für ihre gemeinsame Tochter hervorgerufen hatte, sprach nach Ansicht des BGH dafür, dass nicht von einer Alltagsangelegenheit auszugehen sei, die jeder Elternteil im Rahmen seiner Alltagssorge allein entscheiden darf.

Das Entscheidungsrecht war dem Vater des Mädchens übertragen worden, weil dessen Einstellung aus Sicht des Gerichts dem Wohl des Kindes am besten entsprach. Anders als die Mutter hatte sich der Vater grundsätzlich offen gegenüber Impfungen gezeigt und seine befürwortende Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut orientiert. Die Einwände der Mutter, dass diese Impfempfehlungen umstritten seien und es Impfrisiken gebe, sah der Senat nicht als durchgreifend an.

Fazit:

Wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich über für ihr Kind bedeutsame Entscheidungen nicht einigen können, so muss das Gericht darüber entscheiden, welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu übertragen ist. Gerade Auseinandersetzungen über die Notwendigkeit der Impfung von Kindern sind in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren gewesen. Die Entscheidung des Gerichts hat sich dabei allein am Kindeswohl zu orientieren. Wenn keiner der Vorschläge der Eltern dem Kindeswohl entspricht, muss das Gericht den Antrag zurückweisen. In diesem Fall darf das Gericht nicht etwa selber entscheiden, weil die Entscheidung aufgrund des grundrechtlich geschützten Elternrechts nur den Eltern zusteht.      

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen