23.06.2003 -

 

Gemäß einer nun bekannt gewordenen Pressemitteilung hat das BAG am 17. Juni 2003 – 2 AZR 245/02 – entschieden, dass es ausreichend ist, wenn die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin für zulässig erklärt worden ist. Dieser Verwaltungsakt muss noch nicht bestandskräftig sein.

 

In dem entschiedenen Fall sollte die Schwangere wegen des Vorwurfs falscher Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit gekündigt werden. Der Arbeitgeber beantragte deshalb beim zuständigen Landesamt für Soziales und Familie, die außerordentliche Kündigung für zulässig zu erklären. Das Landesamt erteilte die Zustimmung mit der Maßgabe, dass die Kündigung frühestens zum 31. Dezember 2000 ausgesprochen werden könne. Die Arbeitnehmerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Ihre dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht ausgesetzt.

 

In dem Kündigungsschutzverfahren hat die Arbeitnehmerin die Auffassung vertreten, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil bei deren Ausspruch die Zulässigerklärung aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht bestandskräftig gewesen sei.

 

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Die Kündigung war nicht wegen der Kündigungssperre des § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz unzulässig. Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches lag eine Zulässigkeitserklärung des zuständigen Landesamtes vor. Eine Bestandskraft dieses Verwaltungsaktes ist jedoch nicht zu fordern. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch und die Anfechtungsklage ist die Kündigung vielmehr schwebend wirksam. Sollte allerdings im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bescheid des Landesamtes endgültig aufgehoben werden, bleibt der Arbeitnehmerin die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhalten.

  

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen

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