02.08.2017

Im Mai 2017 hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das es Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern erleichtern soll, im Notfall Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner zu treffen. Das Gesetz soll am 1. Juli 2018 in Kraft treten.

Hintergrund

Nach derzeit geltendem Recht können und dürfen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner über die medizinische Behandlung ihres aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr fähigen Partners nur dann entscheiden, wenn ihnen eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist oder sie vom Gericht zum Betreuer bestellt worden sind. Es handelt sich um einen weit verbreiteten Irrglauben, dass ein Ehepartner als naher Angehöriger auch ohne ausdrückliche Vollmacht derartige Entscheidungen für seinen handlungsunfähigen Partner treffen kann. Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür bislang nicht.

Jeder kann – und sollte – auch jetzt schon ganz unabhängig von dem neuen Gesetz seinem Partner vorsorglich eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilen und so bestimmen, wer für ihn entscheiden soll, wenn er selbst nicht mehr entscheiden kann. Zwar erteilen immer mehr Menschen ihren Angehörigen – nicht zwingend immer den Partnern – eine solche Vorsorgevollmacht. Jedoch schrecken nach wie vor gerade jüngere Leute davor zurück, sich mit dem Thema Krankheit, Behinderung und dem damit möglicherweise verbundenen Verlust der Handlungsunfähigkeit, beispielsweise auch durch einen schweren Unfall, frühzeitig auseinanderzusetzen, und verschieben die Entscheidung „auf später“. Oft genug kommt es daher vor, dass im Fall der plötzlichen Handlungsunfähigkeit niemand dazu bevollmächtigt worden ist, Entscheidungen über die medizinische Behandlung des Betroffenen zu treffen. In solchen Fällen kann das Amtsgericht zwar einen Betreuer bestellen, wobei Ehegatten und eingetragene Lebenspartner für die Betreuung in besonderem Maße in Betracht kommen. Für Angehörige ist es allerdings gerade in der akuten Phase eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung mitunter sehr belastend, wenn sie erst zum Betreuer bestellt werden müssen, bevor sie Entscheidungen für den Betroffenen treffen dürfen.

Die Neuregelung

Das neue Gesetz sieht vor allem die Einführung eines § 1358 in das BGB vor, der in bestimmten, die Gesundheitssorge betreffenden Fällen vorsieht, dass Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von Gesetzes wegen zur Entscheidung bevollmächtigt sind.

Ursprünglich hatte der Bundesrat vorgeschlagen, es solle im Bereich der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten eine Vermutung für eine Vollmacht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner für den Fall geschaffen werden, dass der betroffene Partner selbst nicht entscheiden kann. Diese Vermutung sollte dabei insbesondere gelten für die Einwilligung in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungs-, Krankenhaus- und Pflegeverträgen.

Der Rechtsausschuss des Bundestages sah ebenfalls die Notwendigkeit für eine Lösung des Problems, dass Ehepartner und eingetragene Lebenspartner nach geltendem Recht ohne gesonderte Vollmacht keinerlei Entscheidungen für ihre handlungsunfähigen Partner treffen und diese auch nicht im Rechtsverkehr vertreten können. Allerdings biete eine weitgehende vom Gesetz vermutete Vertretungsbefugnis auch eine Missbrauchsgefahr. Eine solche Regelung könnte ferner zu dem Irrglauben führen, dass selbst in den Fällen, in denen ein Partner handlungsunfähig wird, auch langfristig keine Vorsorgevollmacht mehr nötig sei. Deshalb empfahl der Rechtsausschuss unter anderem, die Vertretungsbefugnisse des Partners ausschließlich auf den Bereich der Gesundheitssorge zu beschränken. Nicht erfasst werden sollten Angelegenheiten mit vermögensrechtlichen Bezügen. Dadurch soll die Dauer der Vertretung deutlich auf einen überschaubaren Zeitraum begrenzt werden.

Die Regelung ist also dafür gedacht, vor allem die erste Zeit nach einer plötzlichen Erkrankung oder einem schweren Unfall abzudecken, solange ein Betreuer noch nicht bestellt und auch eine Vorsorgevollmacht nicht vorhanden ist. Die Vertretungsbefugnis nach § 1358 BGB soll dann nur ein sogenanntes „Notvertretungsrecht“ darstellen. Vorsorgevollmachten werden dadurch keinesfalls überflüssig. Das Notvertretungsrecht gilt außerdem nicht, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner getrennt voneinander leben, ferner auch dann nicht, wenn ein entgegenstehender Wille des Betroffenen bekannt ist oder er bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt hat oder eine Betreuung besteht. Jeder kann schon im Vorhinein einer Vertretung durch den Partner widersprechen und diesen Widerspruch in das Zentrale Vorsorgeregister eintragen lassen, in das die Ärzte einsehen können.

Gesetzesbeschluss

Der Bundestag hat das Gesetz entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschusses angenommen. Das Gesetz soll am 01.07.2018 in Kraft treten. Es bleibt abzuwarten, ob das Ziel, die Vertretung zu erleichtern, erreicht wird und dies nicht gleichzeitig dazu führt, dass sich viele Leute im Vertrauen auf die gesetzliche Regelung noch weniger mit dem Thema „Vorsorgevollmacht“ befassen.

 

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