23.06.2003 -

 

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. Juni 2003 – 7 AZR 489/02 – Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III als Befristungsgrund abgelehnt.

 

Der 1938 geborene Kläger war bei dem beklagten Arbeitgeber aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge, zuletzt auf der Grundlage der §§ 217 ff. SGB III (früher §§ 91 ff. AFG) beschäftigt. Das zuständige Arbeitsamt bewilligte einen Eingliederungszuschuss gem. § 217 ff. SGB III für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001. Daraufhin schlossen die Parteien am 31. Mai 2000 einen für diesen Zeitraum befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Arbeitnehmer machte mit seiner Klage die Unwirksamkeit der Befristung geltend.

 

Das BAG hat nun klargestellt, dass die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III kein Sachgrund für die Befristung des mit dem älteren Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrages ist. Anders als nach der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Vorgängerregelung in § 97 AFG dient der Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht der Arbeitsbeschaffung, sondern soll nach § 217 SGB III Minderleistungen ausgleichen, die dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung förderungsbedürftiger Arbeitnehmer entstehen. Dies rechtfertigt die Befristung nicht.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen

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