23.08.2017

Worum es geht

Ein Vater als Inhaber und Geschäftsführer seiner GmbH möchte sich zur Ruhe setzen. Deshalb überträgt er die Geschäftsanteile der GmbH an seinen Sohn, der auch neuer Geschäftsführer wird. Zur Erleichterung der Nachfolge und auch zur Aufbesserung der Altersversorgung bleibt der Vater ebenfalls noch Geschäftsführer.

Die Übertragung erfolgt im Wege der sog. vorweggenommenen Erbfolge in der weit verbreiteten Variante der „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“. Das heißt, der Sohn zahlt dem Vater ab der Übergabe eine lebenslange wertgesicherte Versorgungsrente.

Als der Sohn in seiner Einkommensteuer-Erklärung die Zahlungen an seinen Vater als Versorgungsleistungen im Rahmen der Sonderausgaben geltend macht, kommt es zu einer bösen Überraschung. Das Finanzamt lehnt deren Berücksichtigung ab. Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines GmbH-Anteils seien nur abziehbar, wenn der Übergeber die Geschäftsführertätigkeit vollständig und ausnahmslos eingestellt habe. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor, weil der Vater Geschäftsführer geblieben war.

Sowohl die Klage beim Finanzgericht als auch die Revision beim BFH (Urteil vom 20.03.2017, X R 35/16 – veröffentlicht am 23.08.2017) blieben erfolglos.

Die Entscheidung des BFH

Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50% betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Im Streitfall hatte der Vater zwar seinen 100%igen Anteil an der GmbH auf den Sohn übertragen. Auch war der Vater vor der Vermögensübertragung Geschäftsführer der GmbH und der Sohn wurde danach deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Der Vater blieb jedoch weiterhin Geschäftsführer.

Voraussetzung für eine nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG begünstigte Anteilsübertragung ist allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung und des BFH, dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt.

Es sei Wille des Gesetzgebers, mit der Regelung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nur die Aufgabe betrieblicher Tätigkeiten, nicht aber die Übertragung reiner Kapitaleinkunftsquellen zu begünstigen.

Bei der Übertragung von Anteilen an einer GmbH ist dabei zu berücksichtigen: Allein die GmbH und nicht der Gesellschafter ist betrieblich tätig. Nur wenn der Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer ist, übt er eine einem Unternehmer vergleichbare betriebliche Tätigkeit aus. Diese gibt er aber nur dann auf, wenn er nach der Übertragung der Anteile an der GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Bleibt er hingegen Geschäftsführer, überträgt er nach Auffassung des BFH ausschließlich eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht begünstigt werden sollte.

Fazit:

Auch diese neue Entscheidung liegt auf der Linie des X. Senats, Unternehmensübertragungen an die nächste Generation nur noch dann steuerlich zu begünstigen, wenn der Übergeber seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt.

Bereits mit seinem am 14.06.2017 veröffentlichten Urteil vom 25.01.2017, X R 59/14, hatte der Senat entschieden: Ein Gewerbetreibender kann seinen Betrieb nicht steuerneutral – also ohne Aufdeckung der stillen Reserven – an seinen Nachfolger übergeben, wenn er sich den Nießbrauch vorbehält und seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt.

Durch diese Rechtsprechung ergeben sich eine Reihe von Unsicherheiten. Unklar ist bspw., ob auch die häufig anzutreffende Gestaltung der Übergabe von Anteilen an Personengesellschaften unter Nießbrauchsvorbehalt betroffen ist. Unklar ist ferner, ob die Finanzverwaltung betroffenen Unternehmern mit einer Übergangsregelung entgegenkommen oder Vertrauensschutz gewähren wird.

Unternehmer sollten vor dem Hintergrund der neuen BFH-Rechtsprechung vorsorglich andere Gestaltungen ins Auge fassen, bspw.

  • Fortführung der Tätigkeit des Übergebers als „freier Mitarbeiter“ oder aufgrund Beratervertrags anstatt als Geschäftsführer
  • Übertragung gegen Kaufpreisrente anstatt Versorgungsleistung
  • Übertragung gegen reinen Ertragsnießbrauch
  • Bei Mitunternehmerschaften: Übertragung gegen Entgelt bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos des Übergebers

In jedem Fall ist die Rechtsprechung des BFH permanent im Auge zu behalten. Wer weiß, welche gängige und beliebte Variante der Unternehmensübergabe er als Nächste kippen wird …

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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