10.09.2017 -

Die Mitglieder des Betriebsrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt, § 37 Abs. 1 BetrVG. Betriebsratstätigkeit ist damit keine vergütungspflichtige Arbeitsleistung. Sie sind nach § 37 Abs. 2 von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für die Dauer der Betriebsratstätigkeit freizustellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt nach § 38 BetrVG eine vollständige Freistellung in Betracht. Erfolgt die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, gelten die speziellen Regeln des § 37 Abs. 3 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht hat nun das Zusammenspiel und Verhältnis dieser Vorschrift zu einem geführten Arbeitszeitkonto klargestellt (BAG v. 28.9.2016, 7 AZR 248/14). Die Entscheidung enthält wichtige Hinweise für die Praxis und ist gerade für Arbeitgeber von besonderer Bedeutung.

Der Fall (verkürzt):
Der klagende Arbeitnehmer ist bei der Beklagten, einem dem Lufthansa-Konzern angehörenden Dienstleistungsunternehmen, beschäftigt. Er ist seit 2006 Mitglied des Betriebsrates und seit 17. Mai 2006 nach § 38 BetrVG vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach einem speziellen Manteltarifvertrag (MTV). Die durchschnittliche Gesamtarbeitszeit während eines Bezugszeitraums beträgt danach 37,5 Stunden/Woche.

Es existiert zudem eine Rahmenbetriebsvereinbarung Flexible Arbeitszeit für das Bodenpersonal der Lufthansa Technik AG in Deutschland. Dort finden sich im Einzelnen Regelungen zur Zeiterfassung, zum Flexikonto und zum Verfahren am Ende eines Bezugszeitraums. Nach § 7 Abs. 3 dieser BV werden am Ende des Bezugszeitraums bestehende Plusstunden des Flexikontos oberhalb von + 75 Stunden als Überarbeit zusätzlich mit dem Faktor 1,25 fakturiert und dem Überstundenkonto gutgeschrieben.

Der Kläger hat am Ende seines Bezugszeitraums zum 30. Juni 2011 ein Flexikonto in Höhe von + 296,54 Stunden. Der in der BV geregelte Block von + 75 wurde dem Differenzstundenkonto zugebucht. Der restliche Plusstundenanteil von + 221,54 Stunden wurde allerdings weder fakturiert noch dem Überstundenkonto zugebucht.

Mit seiner Klage hat das freigestellte Betriebsratsmitglied geltend gemacht, der Arbeitgeber sei verpflichtet, sein auf dem Flexikonto bestehendes Guthaben von mehr als 75 Stunden mit 1,25 zu fakturieren und die so errechneten Stunden dem Überstundenkonto gutzuschreiben. Die BV sei auch auf Betriebsratsmitglieder anzuwenden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Entscheidung:
Im Revisionsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt und den Anspruch des freigestellten Betriebsratsmitglieds ebenfalls zurückgewiesen.

I. Ehrenamtliche Betriebsratstätigkeit
Das Bundesarbeitsgericht stellt zunächst nochmals klar, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit keine vergütungspflichtige Arbeitsleistung erbringen. Erfasste Anwesenheitszeiten in einem Zeiterfassungssystem betreffen daher ausschließlich Betriebsratstätigkeit.

Sowohl die generelle Freistellung von der beruflichen Tätigkeit nach § 38 Abs. 1 BetrVG als auch die zeitweilige Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG haben den Zweck, die sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherzustellen. Für die Dauer der Freistellung besteht daher keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratstätigkeit bereit zu halten.

Hinweis für die Praxis:
Soweit ein Betriebsratsmitglied nicht in diesem Sinne im Umfang seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit erbringt, kann dies zu Abzügen von Arbeitsentgelt führen, weil eine Freistellung nicht für Betriebsratstätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch auf Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung entfällt. Daher haben auch freigestellte Betriebsratsmitglieder ein Interesse daran, ihre Anwesenheit im Betrieb zu dokumentieren, weshalb der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet ist, auch diesen die Teilnahme an dem in einer BV geregelten Arbeitszeiterfassungssystem zu ermöglichen. Der Anspruch auf Teilnahme an der Zeiterfassung hat jedoch nicht zur Folge, dass die Erbringung von Betriebsratstätigkeit eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung darstellt.

II. Außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit
Der Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit ist in § 37 Abs. 3 BetrVG geregelt. Diese Vorschrift ist als wesentlicher Teil des gesetzlich geregelten Ehrenamtsprinzips und der Konzeption der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern in § 37 BetrVG zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden. § 37 Abs. 3 BetrVG sieht einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts als Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, nur dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erbracht wurde.

III. Darlegungslast beim Betriebsrat!
Das Betriebsratsmitglied ist damit verpflichtet, im Einzelnen in einem Prozess darzulegen, dass seine Mehrarbeit aus betriebsbedingten Gründen nicht in der zur Verfügung stehenden individuellen Arbeitszeit erbracht werden konnte. Der Arbeitgeber darf auf eine solche Darlegung drängen. Selbst wenn dies für andere Arbeitnehmer nach einer BV, wie es hier der Fall gewesen war, nicht notwendig ist, greift für Betriebsratsmitglieder die vorrangige Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG. Diese darf nicht in einer BV abgeändert oder erleichtert werden. Der Arbeitgeber verhält sich daher auch nicht treuwidrig, wenn er eine Gutschrift von der Darlegung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG abhängig macht.

Fazit:
Betriebsratsmitglieder können zusätzliche Ansprüche nach § 37 Abs. 3 BetrVG nur geltend machen, wenn sie im Einzelnen die Voraussetzungen dieser Vorschrift darlegen, insbesondere, dass die für die Erledigung erforderliche Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen während der üblichen Arbeitszeit nicht möglich war. Entgegenstehende Betriebsvereinbarungen sind insoweit unwirksam. Die Betriebspartner haben diese Grundsätze zu beachten.

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