11.09.2017

Nachdem das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13.01.2016 (Az. 14 K 1861/15) entschieden hatte, dass die Kosten des Ehescheidungsverfahrens steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, hob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung des FG Köln mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16) nun auf und entschied in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Der Fall:
Die Klägerin hatte in ihrer Einkommenssteuererklärung rund 2.500,00 Euro an Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend gemacht. Da das Finanzamt es ablehnte, die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, erhob die Klägerin vor dem Finanzgericht Köln Klage und hatte vor dem FG Köln auch Erfolg (vgl. Beitrag vom 19.04.2016). Das FG Köln ging davon aus, dass es sich bei den Kosten des Scheidungsverfahrens um außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG handele, die aufgrund der Zerrüttung der Ehe auch zwangsläufig entstünden. Da die Kosten des Scheidungsverfahrens nach Ansicht des FG auch keine Prozesskosten im Sinne der Vorschrift darstellten, seien sie auch nicht von der Ausschlussregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG erfasst.

Die Entscheidung:
Gegen die Entscheidung des FG Köln legte das Finanzamt Revision ein und bekam nun Recht.

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass es sich bei den Kosten des Scheidungsverfahrens sehr wohl um Prozesskosten im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG handele. Ein Scheidungsverfahren sei ein Rechtsstreit im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, was sich auch nicht dadurch ändere, dass der Gesetzgeber in den familiengerichtlichen Verfahren anstelle der Bezeichnung des Prozesses bzw. des Rechtsstreites die Bezeichnung „Verfahren“ verwende. Allerdings sind Prozesskosten nach der gesetzlichen Vorgabe nur dann absetzbar, wenn die Führung des Rechtsstreits zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist. Dies verneinte der BFH. Das Vorliegen der Gefährdung der Existenzgrundlage sei allein aus wirtschaftlicher Sicht und nicht aus persönlicher, ideeller Sicht zu bewerten. Eine wirtschaftliche Existenzbedrohung konnte der BFH nicht erkennen. Anders als im Rahmen der alten Fassung des § 33 EStG, nach welcher Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen noch berücksichtigungswürdig waren, sei der Wortlaut der Neufassung eindeutig und die steuerliche Absetzung von Scheidungskosten nun in der Regel ausgeschlossen, weil ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage erbringt.

Fazit:
Der BFH hat den Streit um die Frage, ob Kosten des Ehescheidungsverfahrens noch steuerlich berücksichtigungswürdig sind, eindeutig ablehnend entschieden. Da bereits die Kosten des Scheidungsverfahrens damit nicht mehr steuerlich absetzbar sind, dürfte dies erst recht für die Scheidungsfolgekosten gelten.

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