24.06.2003 -

 

 

In einem für die Praxis bedeutsamen Urteil hat ein Landesarbeitsgericht nun erstmals die in der arbeitsrechtlichen Literatur nach wie vor umstrittene Frage entschieden, ob Arbeitnehmern bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein Widerrufsrecht nach den §§ 312, 355 BGB n.F. zusteht (LAG Brandenburg, 30.10.2002  – 7 Sa 386/02 -).

 

In dem entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmerin nach längerer Krankheit im Büro des Geschäftsführers eine Kündigung überreicht. Gleichzeitig schloss der Geschäftsführer mit ihr einen vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Fünf Wochen später widerrief die Arbeitnehmerin ihre auf Abschluss des Aufhebungsvertrages gerichtete Willenserklärung und erhob Klage. Hiermit hatte sie in beiden Instanzen sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.

 

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Brandenburg kann zwar auch am Arbeitsplatz grundsätzlich eine „Haustürsituation“ bestehen. Das Widerrufsrecht nach den §§ 312, 355 BGB setzt aber eine Schuld des Verbrauchers voraus. Der Aufhebungsvertrag begründet aber lediglich eine Schuld des Arbeitgebers. Auch verpflichtet sich der Arbeitnehmer bei Aufhebungsverträgen nicht zu einer Leistung. Schließlich spreche auch die Abschnittsüberschrift „Besondere Vertriebsform“ im Gesetz gegen eine Anwendbarkeit der Widerrufsnormen auf Arbeitsverhältnisse. Personalleiter „vertreiben“ keine Aufhebungsverträge. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich ebenfalls nichts anderes.

 

Gegen eine Anwendbarkeit der §§ 312, 355 BGB hat sich jüngst auch das Arbeitsgericht Kassel in einem Urteil vom 10. Februar 2003 (3 Ca 505/02) ausgesprochen. Über die weitere Entwicklung der Arbeitsgerichte zu dieser für die Praxis bedeutsamen Fragestellung halten wir Sie weiter unterrichtet.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen

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