03.10.2017

Das Finanzgericht Hamburg ist von der Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften gem. § 8c Satz 2 KStG a.F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) überzeugt

Das Finanzgericht Hamburg holt erneut eine Entscheidung des BVerfG zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften ein. Mit Beschluss vom 29.08.2017 hat der 2. Senat das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 8c Satz 2 des KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 verfassungswidrig ist. Hiervon ist der vorlegende Senat überzeugt.

Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 29.03.2017, 2 BvL 6/11, auf eine frühere Vorlage des Finanzgerichts Hamburg entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a.F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Die Regelung in § 8c Satz 1 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß bis zum 31.122018 rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2008 bis 31.122015 zu beseitigen.

Gegenstand der neuen Vorlage an das BVerfG ist die Regelung in § 8c Satz 2 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft sogar vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Damit wird eine weitere Variante der höchst umstrittenen Verlustabzugsbeschränkung auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt.

Vorlagebeschluss des 2. Senats vom 29.8.2017, 2 K 245/17. Eine schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.

Quelle: Justizportal des Finanzgerichts Hamburg

Nachtrag vom 20.10.2017

Die ausführliche schriftliche Begründung der Entscheidung liegt jetzt vor und ist im Volltext als PDF-Datei mit nebenstehenden Link zum Download bereitgestellt.

Hinweise:

Alle betroffenen Fälle, in denen die Finanzverwaltung den Wegfall der steuerlichen Verlustvorträge infolge einer Anteilsübertragung annimmt, sollten unter Hinweis auf den aktuellen Vorlagebeschluss offengehalten werden.

Betroffen sind insbesondere die Gesetzesfassungen bis 2015.

Ab dem 01.01.2016 könnte die Verlustrettung durch den neuen § 8d KStG („Fortführungsgebundener Verlustvortrag“) unter den dort genannten Voraussetzungen greifen. Allerdings steht § 8d KStG unter einem dringenden Anwendungsvorbehalt. Es fehlt die Genehmigung durch die EU-Kommission.

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