11.10.2017

Bislang war es im Rahmen einer sog. mehrstufigen Organschaft ungeklärt, ob eine untere Organgesellschaft (Enkelgesellschaft oder sogar Urenkelgesellschaft) bei einer Insolvenz der Muttergesellschaft

  • für Steuern des gesamten Organkreises haftet (so die Finanzverwaltung und das erstinstanzliche Urteil des FG Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2015 – 16 K 932/12 H(K)) oder
  • – mit dem Wortlaut der Haftungsnorm des § 73 AO – nur Steuern erfasst werden, die der unmittelbare Organträger schuldet.

Der BFH hat sich nun erfreulicher Weise der zweiten Ansicht angeschlossen (BFH-Urteil vom 31.5.2017, I R 54/15, – veröffentlicht am 11.10.2017.

Nach § 73 Satz 1 AO haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft „zwischen ihnen“ steuerlich von Bedeutung ist.

Zweck der Haftungsnorm:

  • Die Haftung der im Organkreis untergeordneten Organgesellschaft für Steuerschulden des die Organgesellschaft beherrschenden Organträgers soll die steuerlichen Risiken ausgleichen, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind.
  • Durch den haftungsrechtlichen Zugriff auf das Vermögen der Organgesellschaft sollen bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers Steuerausfälle vermieden werden, die infolge von Vermögensverlagerungen innerhalb des Organkreises entstehen könnten.

Dabei ist der Gegenstand der Haftung für eine Organgesellschaft auf die gegen den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger – also das zweipersonale Organschaftsverhältnis – gerichteten Steueransprüche beschränkt.

Ausnahme: mittelbare Organschaft oder Klammerorganschaft

Etwas anders gilt bei sog. mittelbarer Organschaft bzw. Klammerorganschaft, also zwischen den beteiligten Gesellschaften eine mittelbare Beherrschung, aber eine unmittelbarer/direkter Ergebnisabführungsvertrag bestand (sog. Klammerorganschaft).

Fazit:

Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:

Die Organgesellschaft haftet nur für solche Steueransprüche, die gegen den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger gerichtet sind.“

Erhofft hatten sich nicht Wenige eine deutlich weitergehende Klarstellung in dem Sinn: „Die Haftung der Organgesellschaft ist auf die Steuern beschränkt, die die Organgesellschaft im unmittelbar vertragsbeteiligten Organträger verursacht hat.“, also im Sinne einer Beschränkung auf nur solche Steuern des Organträgers, die durch die eigene wirtschaftliche Tätigkeit der Organgesellschaft verursacht wurden.

Soweit ist der BFH dann mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung aus 1982 allerdings doch nicht gegangen – und er musste dies im konkreten Fall auch nicht. Es spricht viel dafür, dass die ursprüngliche Gesetzesbegründung – angesichts der 2001 erfolgten späteren Änderung der ertragsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen – zur Versagung der wünschenswerten weiteren Haftungsbeschränkung überholt ist (so u.a.: Elicker/Hartrott, BB 2011, S. 2775, m.w.N.). Diese Frage bleibt derzeit noch ungeklärt.

Alle Fälle, in denen das Finanzamt die Organgesellschaft wegen weiterer Steuerschulden des unmittelbaren Organträgers oder des gesamten Organkreises in Anspruch nimmt, sollten unter Verweis auf das aktuelle Urteil des BFH angegriffen werden.

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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