12.10.2017

Worum es geht

Bei einer GmbH & Co. KG werden aus verschiedenen Gründen häufig die Anteile an der eigenen Komplementär-GmbH von der KG selbst gehalten (sog. „Einheits-GmbH & Co. KG„). Dann aber stellt sich immer das folgende Problem der Willensbildung in der der GmbH und der Interessenkollision:

  • Die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH bildet die KG als Alleingesellschafterin der GmbH.
  • Die KG wird in der Gesellschafterversammlung vertreten durch die Komplementär-GmbH.
  • Diese wird vertreten durch ihre Geschäftsführer.
  • Damit bilden letztlich die Geschäftsführer der GmbH ihre eigene Gesellschafterversammlung, womit naturgemäß eine Interessenkollision vorliegt. Denn ohne abweichende Regelungen wären die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH z.B. dazu berufen, über ihre eigene Bestellung, Abberufung und Entlastung zu entscheiden oder das Weisungsrecht gegenüber sich selbst auszuüben.

Deshalb sehen Gesellschaftsverträge einer solchen „Einheits-GmbH & Co. KG“ regelmäßig vor, dass die Gesellschafterrechte der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht durch die Geschäftsführer der GmbH, sondern durch die Kommanditisten der KG wahrgenommen werden. So weit, so gut!

Aber, … hier liegt der steuerliche Hase im Pfeffer, wenn die KG nicht originär gewerblich, sondern vermögensverwaltend tätig ist – wie es bei einer Familiengesellschaft oder Immobiliengesellschaft zumeist der Fall sein wird.

Denn nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als Gewerbebetrieb die Tätigkeit einer Personengesellschaft, bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).

Die entscheidende Frage

  • Wenn jetzt aber doch Personen, die Gesellschafter sind (Kommanditisten), geschäftsführungsfugt sein sollen, und sei es nur zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH, geht dann die gewerbliche Prägung verloren?

Das steuerliche Problem

Das klingt zunächst nicht tragisch, ist es aber vielfach, was deutlich wird, wenn man die Frage umformuliert:

  • Ist die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in der Komplementär-GmbH eine steuerschädliche Geschäftsführung im Sinn des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG?

Denn wenn die gewerbliche Prägung verloren geht, wird das steuerlich wie eine Betriebsaufgabe behandelt, verbunden mit der Folge der Überführung der Wirtschaftsgüter der KG aus dem vormals steuerlichen Betriebsvermögen ins steuerliche Privatvermögen – also wie eine Entnahme. Dann ist der Entnahmegewinn wie ein fiktiver Veräußerungsgewinn zu versteuern (regelmäßig der Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert), obwohl den Gesellschaftern nicht ein einziger Cent zugeflossen ist. Bei Immobiliengesellschaften kann das existenzielle Folgen nach sich ziehen.

So wollte es auch die Finanzverwaltung im aktuellen Fall. Dem jedoch ist der BFH (Urteil vom 13.07.2017, IV R 42/14, veröffentlicht am 13.09.2017) mit überzeugender Begründung entgegengetreten.

Die Entscheidung des BFH

Der Leitsatz klingt sperrig:

„Der gewerblichen Prägung einer „Einheits-GmbH & Co. KG“ steht nicht entgegen, dass der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird.“,

die Klarstellung in den Entscheidungsgründen hingegen ist erfreulich unmissverständlich:

  • Die gewerbliche Prägung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entfällt u.a. bereits dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag der KG neben der Komplementär-GmbH weitere Kommanditisten – ggf. beschränkt auf einen bestimmten Bereich – geschäftsführungsbefugt sind.
  • Mit dem Begriff „Geschäftsführung“ in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist die sich aus Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ergebende – organschaftliche – im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander bestehende Befugnis zu einer auf Verwirklichung des Gesellschaftszwecks gerichteten Tätigkeit. Unerheblich ist, wer im Außenverhältnis zur Vertretung befugt ist, gemeint.
  • Bei einer „Einheits-GmbH & Co. KG“ gehören Maßnahmen, welche allein die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an ihren Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH betreffen, nicht zur Geschäftsführung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
  • Der gewerblichen Prägung einer „Einheits-GmbH & Co. KG“ steht daher nicht entgegen, wenn der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis (und Vertretungsbefugnis) betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und auf die Kommanditisten übertragen wird.
  • Denn eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung lässt die Ausübung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit durch die Komplementärin unberührt.
  • Die den Kommanditisten eingeräumten Befugnisse hinsichtlich der Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH betreffen unmittelbar nur den Rechtskreis der Komplementär-GmbH. Sie berühren nicht unmittelbar die eigentliche Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG und können daher keine „prägende“ oder „entprägende“ Kraft auf Ebene der KG entfalten. Die Ausübung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG bleibt ausschließlich bei der Komplementär-GmbH.

Fazit

Aufatmen! Auch wenn man wegen der einer Einheits-GmbH & Co. KG immanent anhaftenden Problematik der Willensbildung kein Freund dieser Rechtsform sein muss, so kann sich diese spezielle Form der KG insbesondere für eine Familiengesellschaft anbieten. Das gilt gerade dann, wenn die KG Immobilien verwaltet, die früher betrieblich genutzt wurden, und in denen hohe stille Reserven schlummern.

Die bislang vorsorglich so häufig in Kauf genommene und aus Furcht vor Steuernachteilen hingenommene Interessenkollision lässt sich jetzt rechtssicher beseitigen.

  • Kommanditisten einer Einheits-GmbH & Co. KG, die bislang aus eben dieser Furcht auf gesellschaftsvertragliche Lösungen verzichtet hatten, sollten die Anpassung ihrer Gesellschaftsverträge ins Auge fassen.
  • Kommanditisten einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten „klassischen“ GmbH & Co. KG steht dem Weg in die von Interessenkollisionen entlasteten Einheits-GmbH & Co. KG jetzt rechtssicher offen.
Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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