Dieser Tage ist in der Presse sowie in verschiedenen Online-Medien zu lesen, dass ein Gericht in Australien die (nicht gesendete) Handy-Kurznachricht eines Verstorbenen an seinen Bruder als gültiges Testament anerkannt hat. In der SMS hatte der Verstorbene wohl kurz vor seinem Suizid seine Frau und den gemeinsamen Sohn enterbt und das Erbe dem Bruder zugewiesen. Allerdings hatte er die SMS an den Bruder nicht abgeschickt. Es gab auch keine anderweitige – etwa handschriftliche – Erklärung des Verstorbenen, mit der er diesen Erblasserwillen zusätzlich zum Ausdruck gebracht hätte.
Die zuständige Richterin in Australien hielt in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass die informelle Natur des Textes kein Hindernis dafür sei, den Text an sich als wirksames Testament anzusehen.
Elektronische Form einer SMS als Testament in Deutschland unwirksam
Die Errichtung eines Testaments ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches an strenge Formvorgaben gebunden. Verstößt der Testator bei der Abfassung des eigenen Testaments gegen diese Vorschriften, so ist das Testament ungültig.
Die immer noch wichtigste Form des Testaments ist das eigenhändige Testament. Beim eigenhändigen Testament muss der Testator den gesamten Wortlaut eigenhändig geschrieben und vor allem unterschrieben haben. Weiter soll angegeben werden, wann und wo das Testament errichtet wurde. Die Unterschrift des Erblassers muss sich zwingend unter dem Text am Schluss der Anordnungen befinden.
Alternativ zum privatschriftlichen Testament kann der Erblasser seinen letzten Willen auch zur Niederschrift eines Notars erklären. Bei dieser Vorgehensweise der Testamentserrichtung vor dem Notar wird der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklären, der Notar wird diesen letzten Willen niederschreiben, zur Sicherheit nochmals dem Erblasser vorlesen und anschließend von diesem durch seine Unterschrift genehmigen lassen.
Schließlich besteht als dritte Form der Testamentserrichtung in Ausnahmefällen noch die Möglichkeit, ein sogenanntes Nottestament zu errichten. Unter sehr bestimmten Voraussetzungen kann die Errichtung eines Testaments zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Testator aufhält, oder durch mündliche Erklärung gegenüber drei Zeugen errichtet werden. Allerdings müssen in diesem Zusammenhang besondere Voraussetzungen vorliegen, die es rechtfertigen, von den eigentlich geltenden Formvorschriften (privatschriftliches Testament einerseits oder notarielles Testament andererseits) abzuweichen.
Die Errichtung eines Testaments in elektronischer Form – so z.B. als SMS-Nachricht – ist im deutschen Erbrecht nicht vorgesehen. So wäre es undenkbar, dass ein Nachlassgericht in Deutschland allein auf Grundlage einer SMS-Nachricht eine wirksame Erbeinsetzung oder ein wirksames Vermächtnis annehmen würde.
Diese strengen Formvorschriften gelten auch für jede andere Form der maschinellen oder elektronischen Form, d.h. auch für eine Schreibmaschinenschrift, eine Fotokopie, einen Computerausdruck oder auch für eine E-Mail.
Fazit:
Bei der Errichtung eines Testaments sind die – strengen – Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachten. Grundsätzlich sind danach nur das handschriftlich ge- und unterschriebene Testament oder das vor einem Notar errichtete Testament wirksam. Zwar sind in Extremsituationen (z.B. nahe Todesgefahr) weitere Errichtungsformen vorgesehen. Allerdings gibt es auch für diese Situationen ganz konkrete und zwingende Vorgaben. So ist also auch in Ausnahmesituationen nach dem deutschen Erbrecht eine Testamentserrichtung in Form einer SMS oder einer E-Mail nicht möglich.
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