19.12.2017 -

Viele Arbeitgeber stellen sich immer wieder die Frage, ob Schwerbehinderte zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Das Sozialgesetzbuch IX sieht eine solche Pflicht zwingend nur für öffentliche Arbeitgeber vor, § 82 SGB IX. Eine Einladung ist nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte sich dazu mit einer speziellen Fallgestaltung zu befassen (LAG Hamm v. 3.2.2016, 5 Sa 1139/15). Die Entscheidung ist von allgemeinem Interesse und sensibilisiert nochmals für die Fallstricke in Bewerbungsverfahren.

Der Fall:
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer verfügt über die formale Befähigung als Vertretungslehrer in den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaft sowie in den damit zusammenhängenden Fächern (z.B. Gesellschaftslehre, Politik). Seit dem Jahr 2007 war er an verschiedenen Schulen und Berufskollegs des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen befristeter Beschäftigungsverhältnisse als Vertretungslehrer u.a. auch für das Fach Sozialwissenschaft eingesetzt.

Im Jahre 2014 bewarb er sich auf eine Stellenausschreibung des Märkischen Gymnasiums. Ausgeschrieben war eine Stelle als Vertretungslehrer für die Fächer Sozialwissenschaften. Der Kläger bewarb sich per E-Mail auf diese Stelle. Seine Bewerbung umfasste dabei neben dem Anschreiben u.a. seinen Lebenslauf, eine Kopie der ersten Seite des unbefristet erteilten Schwerbehindertenausweises sowie eine dienstliche Beurteilung. Diese Unterlagen waren der E-Mail des Klägers jeweils als PDF-Dokumente angehängt worden, wobei jede Datei ihrem Inhalt entsprechend bezeichnet worden ist, so etwa die Datei, welche die Kopie der ersten Seite des Schwerbehindertenausweises des Klägers enthielt, mit „Schwerbehindertenausweis 2010.pdf“.

Im Rahmen seines Anschreibens führte der Kläger im vorletzten Absatz aus:

Die Betreuung ausländischer Studierender, die Sprachvermittlung im Bereich der interkulturellen Germanistik, wie auch mein Engagement in der Behindertenberatung, in der auch eigene Erfahrungen als Schwerbehinderter zum Ausdruck kommen, …“.

Der Kläger erhielt von der Schulleitung des Gymnasiums eine Absage mit der Mitteilung, dass die ausgeschriebene Stelle „mit einem Bewerber, der ein 2. Staatsexamen abgelegt hat, besetzt worden ist, das der Kläger nicht abgelegt hat. Der Kläger war zuvor nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden.

Er machte daraufhin einen Diskriminierungsanspruch in Höhe von bis zu 10.550,00 € wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot geltend. Unter anderem begründete er seinen Anspruch unter Bezugnahme auf die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers aus § 82 SGB IX damit, dass er als schwerbehinderter Mensch zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen gewesen wäre.

Das Arbeitsgericht hat erstinstanzlich eine Entschädigungszahlung in Höhe von 5.700,00 € zugesprochen.

Die Entscheidung:
Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang bestätigt.

I. Verstoß gegen Einladungspflicht
Die Bestimmung des § 82 SGB IX räumt schwerbehinderten Bewerbern einen Anspruch darauf ein, von dem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Sie sollen unabhängig von der Gestaltung und dem Ablauf des konkreten Stellenbesetzungsverfahrens die Gelegenheit erhalten, den öffentlichen Arbeitgeber in einem Vorstellungsgespräch von ihrer Leistungsfähigkeit und Eignung zu überzeugen. Dadurch sollen die Erfolgschancen schwerbehinderter Bewerber verbessert werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers stellt das Vorstellungsgespräch ein geeignetes Mittel dar, um eventuelle Vorbehalte oder gar Vorurteile auszuräumen und Hilfskriterien zugunsten schwerbehinderter Bewerber stärker zur Geltung zu bringen. Dies gilt sogar auch bei Zweifeln an der fachlichen Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers für die zu besetzende Stelle, so lange die Eignung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

Hinweis für die Praxis:
Die offensichtliche Eignung ist nur in seltenen Fällen vollständig ausgeschlossen. In Zweifelsfällen sind öffentliche Arbeitgeber daher dringend gehalten, alle schwerbehinderten Bewerber einzuladen, um schon aus diesem Grunde Diskriminierungsansprüche zu vermeiden.

II. Objektive Pflichtverletzung ausreichend
Der Entschädigungsanspruch setzt kein Verschulden oder gar eine Benachteiligungsabsicht voraus. Es bedarf auch keiner Zurechnung eines schuldhaften Fehlverhaltens von Mitarbeitern. Es geht ausschließlich um eine Zurechnung der objektiven Handlungsbeiträge der für den Arbeitgeber handelnden Personen. Bedient sich der Arbeitgeber bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses eigener Mitarbeiter oder Dritter, so trifft ihn die volle Verantwortlichkeit für deren Verhalten.

Hinweis für die Praxis:
Jeder Arbeitgeber hat die Erledigung seiner Personalangelegenheiten so zu organisieren, dass die gesetzlichen Pflichten zur Förderung schwerbehinderter Bewerber erfüllt werden. Das Bewerbungsverfahren hat er fair und diskriminierungsfrei auszugestalten. Allein der Verstoß gegen die Pflicht, schwerbehinderte Menschen zum Vorstellungsgespräch nach § 82 SGB IX einzuladen, ist dem beklagten Land NRW mithin als objektive Pflichtverletzung zuzurechnen. Arbeitgeber können sich auch nicht auf fehlerhafte Geschehensabläufe oder unverschuldete Personalengpässe berufen. Auch durchgeführte Schulungen können sie nicht ins Feld führen.

III. Hinweis auf Schwerbehinderung aber erforderlich!
Allerdings fordert die Rechtsprechung, dass schwerbehinderte Menschen im Bewerbungsanschreiben hinreichenderweise auf ihre Schwerbehinderung hinweisen. Es ist Arbeitgebern nicht zuzumuten, die Frage der Schwerbehinderung erst durch umfangreiche Durchsicht von Anlagen, die dem Bewerbungsanschreiben beigefügt werden, herauszufinden.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer im Bewerbungsanschreiben auf seine eigenen Erfahrungen als Schwerbehinderter hingewiesen. Auch war sein Schwerbehindertenausweis nicht innerhalb eines Anlagenkonvolutes versteckt worden, sondern als eigene PDF-Datei mit genauer Bezeichnung dem beklagten Land übermittelt worden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat hierzu ausgeführt, dass die für den Arbeitgeber handelnden Personen verpflichtet seien, das Bewerbungsanschreiben vollständig zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.

Im vorliegenden Fall kam sogar erschwerend hinzu, dass dem beklagten Land die Schwerbehinderteneigenschaft jedenfalls vor der Entscheidung über die Stellenbesetzung bereits objektiv bekannt war. So ist nach eigenen Angaben des beklagten Landes das Bewerbervorfeld in sogenannte Erfüller- und Nichterfüller aufgeteilt worden. Der Kläger sei nach diesen Kriterien Nichterfüller gewesen. Man habe ihn deshalb wegen offensichtlicher Nichteignung aussortiert – in Kenntnis der Schwerbehinderung. Eine offensichtliche Nichteignung lag aber nicht vor, da der Kläger bereits im Vorfeld in verschiedenen Positionen für das beklagte Land als Vertretungslehrer tätig gewesen war. Insoweit war diese Kriterienaufteilung unbeachtlich. Auch aus diesem Grunde hätte man ihn zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen.

Fazit:
Der Praxis kann in Zweifelsfällen nur empfohlen werden, Schwebehinderte zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies gilt allerdings nur für öffentliche Arbeitgeber (Definition siehe § 71 Abs. 3 SGB IX). Aber auch private Arbeitgeber müssen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens vielfältige Anforderungen an ein diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren beachten (siehe vor allem § 81 SGB IX). Jeder Arbeitgeber sollte sein Personal daher anweisen, sich mit den Anforderungen und der aktuellen Rechtsprechung genauestens vertraut zu machen, um Diskriminierungsklagen zu vermeiden.

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