Mit der Entscheidung vom 7. November 2002 („Vier Ringe über Audi“) hob der BGH kürzlich eine Entscheidung des OLG Köln auf, die besagte, dass ein Kraftfahrzeughändler in seiner Werbung für die verschiedenen Markenwagen, die er anbiete, nicht das Logo, also die Wort-/Bildmarke, der Audi AG benutzen dürfe. Das OLG Köln hatte ausgeführt, dies erwecke den Eindruck, der Kraftfahrzeughändler werbe auch für Wagen, die er selbst noch gar nicht vorrätig hatte, also auch für Kraftfahrzeuge, welche die Audi AG noch gar nicht in Verkehr gebracht hatte. Daher sei noch keine Erschöpfungswirkung für die Marke nach § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten. Die Rechte aus der Marke stünden deshalb weiterhin der Audi AG zu. Das OLG Köln wiederum hatte damit eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt. Aufgrund dieser bisherigen Rechtsprechung war es den Kfz-Herstellern gelungen, mittels des Hebels Markenrecht die Werbung der Importeure von EU-Neufahrzeugen für Markenfahrzeuge erheblich zu erschweren.

 

Der BGH entschied nunmehr, dass das Recht der Audi AG aus der Marke auch dann erschöpft sei, wenn der Werbende erst zur Zeit des Absatzes der Ware über diese verfüge. Eine Verfügungsmöglichkeit bzw. -befugnis im Zeitpunkt der Werbung selbst sei nicht erforderlich, vorausgesetzt, der Werbende täusche keine besonderen Geschäftsbeziehungen zum Hersteller vor.

 

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Geklagt hatte die Audi AG als Inhaberin sowohl der reinen Wortmarke als auch der Wort-/Bildmarke „Audi“ gegen einen Kraftfahrzeughandel. Dieser vermittelt EU-Neuwagen, er importiert also Wagen verschiedener Marken aus Ländern der EU, die zuvor von den Herstellern in diese Länder exportiert oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht wurden. Der Beklagte ist kein Audi-Vertragshändler, und damit kein Teil des von der Audi AG im Inland betrieben selektiven Vertriebssystems. In Anzeigen wirbt der Kraftfahrzeughandel mit den Namen und Logos aller Hersteller, deren Fahrzeuge er vertreibt. Auch die Bildmarke der Audi AG befindet sich darunter. Letztere klagte nun u.a. auf Unterlassung dieser Werbung mit ihrer Wort-/Bildmarke; für die Werbung müsse das Wort „Audi“ ausreichend sein. Sie berief sich dabei auf § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG.

 

Dagegen wandte sich der Kraftfahrzeughandel mit der Begründung, die Rechte der Audi AG aus der Marke an den beworbenen PKW seien nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft, da er ausschließlich Wagen der Marke Audi vertreibe, die von der Klägerin zuvor selbst innerhalb der EU in den Verkehr gebracht worden seien.

 

Das Landgericht gab der Klage zunächst statt. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, die Werbung beziehe sich nicht allein auf die beim Händler vorhandenen, bereits vom Hersteller in den Verkehr gebrachten PKW, sondern es würde vielmehr der Eindruck erweckt werden, dass auch für Wagen geworben würde, die erst noch durch den Händler vom Hersteller beschafft werden müssten, die also noch gar nicht seitens des Herstellers in den Verkehr gebracht worden seien. Aus diesem Grund seien die Markenrechte der Audi AG an den beworbenen Wagen nicht sämtlich erschöpft, sondern bestünden zumindest teilweise fort. Für die Werbung des Kraftfahrzeughandels müsse daher das Wort „Audi“ ausreichend sein.

 

Der BGH führte nun jedoch aus, allein entscheidend sei, dass der werbende Händler die Markenware im Zeitpunkt des Absatzes markenrechtlich zulässig veräußern kann. Das Recht aus einer Marke sei gegenüber dem Werbenden auch dann erschöpft, wenn dieser erst zum Zeitpunkt des Markenabsatzes ohne Verletzung des Rechts des Markeninhabers über die Waren verfügen kann. Es sei nicht erforderlich, dass er schon zum Zeitpunkt der Werbung über die Ware verfüge. Folglich dürfe die Wort-/Bildmarke in der Werbung für die entsprechende Markenware verwendet werden, auch wenn die Markenware sich noch nicht im Besitz der Händlers befindet.

 

Bei dieser Entscheidung stützte sich der BGH auf ein vor einiger Zeit ergangenes Urteil („Mitsubishi“), dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag. Dort hatte die ausschließlich autorisierte Importgesellschaft der Mitsubishi-Corporation gegen einen Kraftfahrzeughandel (Vermittlung von EU-Neufahrzeugen) geklagt, der an der Fassade seines Geschäftsgebäudes mit den Logos verschiedener Autohersteller warb. Darunter befand sich auch das Mitsubishi-Logo mit den „drei Diamanten“ in rot. In diesem Fall hatte die Klägerin u.a. verlangt, der KFZ-Handel solle es unterlassen, Wagen von Mitsubishi als Neufahrzeuge anzubieten, zu veräußern, und/oder zu bewerben, ohne Mitsubishi-Vertragshändler zu sein.

 

Nachdem das Landgericht durch ein Teilurteil diesen Teil der Klage abgewiesen hatte, beantragte die Klägerin in der Berufung hilfsweise, der KFZ-Handel habe es zu unterlassen, Mitsubishi-Neuwagen anzubieten, zu veräußern, und/oder zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass er lediglich als Vermittler, nicht aber als Vertraghändler tätig ist. Auch die Berufung der Klägerin hatte jedoch keinen Erfolg.

 

Der BGH entschied, die Werbung des KFZ-Handels erwecke nicht den Eindruck, man habe es mit einem Mitsubishi-Vertraghändler zu tun. Auch lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der KZF-Handel seine Vermittlerstellung nicht offen lege. Die Tatsache, dass er mit den Marken und Logos vieler verschiedener Hersteller werbe und der Hinweis in seiner Zeitungswerbung „Vermittlung aller europäischen Marken“ machten es für jedermann offensichtlich, so der BGH, dass der KZF-Handel nicht als Mitsubishi-Vertraghändler auftrete.

 

Einen Grund, der es rechtfertige, dass die Klägerin sich als Inhaberin der Marke der Benutzung der Marke in der Werbung nach § 24 Abs. 2 MarkenG widersetze, sprach der BGH Mitsubishi nicht zu. Der KFZ-Handel habe weder eine spezielle Handelsbeziehung in Form einer Vertriebsnetzzugehörigkeit noch eine andere Sonderbeziehung zur Klägerin vorgetäuscht; es sei für jeden offensichtlich, dass der KFZ-Handel mit allen gängigen Marken handele, dass er also kein Mitsubishi-Vertraghändler sei. Auch gebe es keinen lauteren Grund, einen ungebundenen KFZ-Händler bezüglich der Werbung auf die Benutzung der reinen Wortmarke zu beschränken, denn auch der aus einer redlichen Verwendung der Wort-/Bildmarke gezogenen Nutzen für den KFZ-Händler stelle keinen Widersetzungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG für die Klägerin dar. Das Verbot, mit der Bildmarke für die Markenware zu werben, würde den Vertraghändler von dem ungebundenen KFZ-Händler vor dem Verbraucher unterscheiden, wodurch Letzterer in nicht zu begründender Weise gegenüber dem Vertragshändler diskriminiert würde.

 

Auch in diesem Urteil entschied der BGH, dass es auf die Frage, ob der Kraftfahrzeughändler die beworbene Markenware bereits vorrätig hat, nicht ankommen könne. Denn Werbung habe gerade den Zweck, den Absatz zu fördern, daher sei allein der Zeitpunkt des Absatzes maßgeblich. Im Urteil „Vier Ringe über Audi“ führte der BGH daher folgerichtig aus, es sei unerheblich, ob die beworbene Ware im Zeitpunkt der Werbung bereits vom Hersteller in den Verkehr gebracht worden sei. Allein entscheidend sei, dass der werbende Händler die Markenware im Zeitpunkt des Absatzes markenrechtlich zulässig veräußern kann. Für die Wirkung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke gegenüber dem Werbenden reicht es daher aus, wenn dieser über die beworbene Ware im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des Rechts des Markeninhabers verfügen kann.

 

(Verfasser: Barbara Schnur, stud. iur.)

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