Am 9. August 2003 ist das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstrufnummern in Kraft getreten. Es fügt die §§ 43 a bis c in das Telekommunikationsgesetz mit dem Ziel ein, die Verbraucher als Telefon- und Internetkunden besser vor horrenden Telefonrechnungen durch den Missbrauch von solchen überteuerten Nummern zu schützen. Ebenfalls bekämpft werden soll der Missbrauch von sog. Dialern, die sich oft vom Nutzer unbemerkt im Computer installieren und teure 0190-Nummern einwählen können. Sollten Sie als Verbraucher ungewollt oder gewollt mit einer solchen Dienstleistung in Berührung kommen, so haben sich nunmehr die Möglichkeiten wesentlich verbessert, ihre verletzten Rechte erfolgreich gegen den Anbieter durchzusetzen; dies sollte jedoch nur nach einer anwaltlichen Beratung erfolgen. Auf der anderen Seite ist auch seriösen Dienstanbietern dringend zu raten, sich über die durch dieses Gesetz  notwendig gewordenen Veränderungen rechtlich beraten zu lassen. Denn auch rein formale Verstöße gegen das Gesetz können mit einem Bußgeld bis zu 100.000 € belegt werden; zudem droht der Verlust der Entgeltansprüche und eine Sperrung der Rufnummer.

 

 

Die Änderungen im Überblick:

 

1. Auskunftsanspruch gegen die Regulierungsbehörde

 

Problematisch war bislang, dass 0190er Nummern oftmals mehrfach und zum Teil an einen Anbieter in Ausland untervermietet wurden, so dass es für den Verbraucher nahezu unmöglich war, den momentanen Betreiber der jeweiligen Nummer ausfindig zumachen und sich gegen eine überhöhte Telefonrechnung zu wehren. Denn die Gebühren wurden für diesen Betreiber „quasi anonym“ von der Telekom eingezogen. Diese Anonymität der Betreiber soll nunmehr unterbunden werden. Der Verbraucher erhält gem. § 43 a Abs. 1 einen Auskunftsanspruch gegen die Regulierungsbehörde. Hierdurch wird ihm die Möglichkeit gegeben, zu erfahren, wer sich hinter einer 0190er Rufnummer verbirgt und wie der Anbieter zu erreichen ist. Die 0900er Nummern werden gem. Abs. 2 in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst, welche im Internet veröffentlicht wird. Diese 0900er Rufnummern sind seit dem 1.Januar 2003 nutzbar und lösen die 0190er Nummern mit einer Übergangsfrist ab.

 

2. Pflicht zur Preisangabe und Preisobergrenze

 

Die Dienstleister werden gem. § 43 b Abs. I verpflichtet, bei der Werbung für solche Nummern und bei der Inanspruchnahme von solchen Nummern die anfallenden Kosten anzugeben. Abs. 2 bestimmt dabei, dass der Minutenpreis vor jeder aus dem Festnetz gewählten Verbindung zu einem solchen Anbieter zuvor angesagt werden muss und, von einigen engen Ausnahmen abgesehen, gem. Abs. 3 höchstens 2 € betragen darf, wobei eine Abrechnung höchstens im Sechzigsekundentakt erfolgen darf. Zeitunabhängige Blocktarife sind auf 30 € pro Verbindung begrenzt.

 

Die Pflicht zur Preisangabe wird nach einer Übergangsfrist gem. Art. 3 des Gesetzes ab dem 1. August 2004 auch für Mehrwertdienstleistungen im Mobilfunk.

 

 

3. Zwangstrennung nach einer Stunde

 

Gem. § 43 b Abs. 4 hat der Dienstanbieter, bei dem die 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, alle Verbindungen zu diesen Rufnummern, die zeitabhängig abgerechnet werden, nach einer Stunde automatisch zu trennen.

 

4. Registrierungspflicht für Anwählprogramme (Dialer)

 

Entgegengewirkt werden soll auch dem Missbrauch von sog. Dialern. Diese installieren sich beim „surfen im Internet“ oftmals vom Nutzer unbemerkt im Computer und wählen beim nächsten Verbindungsaufbau anstatt der  üblichen Standartverbindung eine teure 0190-Nummer. Nach § 43 b Abs. 5 dürfen Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er Nummern (Dialer) nur noch eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Jede Programmänderung führt zu einer neuen Registrierungspflicht. Wird neben der Telekommunikationsdienstleistung (Telefongebühr) auch der Inhalt abgerechnet, so dürfen diese Dialer gem. Abs. 6 nur über Rufnummern aus einer von der Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung gestellten Gasse angeboten werden. 

 

5. Erweiterte Befugnisse der Regulierungsbehörde

 

Durch das Gesetz werden zudem die Befugnisse der Regulierungsbehörde erweitert. Die Regulierungsbehörde ist jetzt neben den anderen Behörden bei gesicherter Kenntnis von einer rechtswidrigen Nutzung gem. § 43 c Abs. 1 befugt,

 

Anordnungen und geeignet Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen

rechtswidrig genutzte Nummern zu entziehen

die Abschaltung der Nummer durch den Netzbetreiber zu verfügen

den Rechnungssteller auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen

 

Sie ist zudem verpflichtet, bei Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen. Zugleich werden in die Bußgeldvorschrift des § 96 den Neuerungen  entsprechende weitere Ordnungswidrigkeiten (Abs. 1 Nr. 9a bis f) aufgenommen. Verstöße hiergegen können  mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.  

 

6. Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung

 

Daneben werden die datenschutzrechtlichen Vorgaben nach einer Übergangszeit zum 1. Februar 2004 angepasst. Dadurch wird es möglich, die 0190er bzw. 0900er Mehrwertdienstrufnummern ungekürzt zu speichern und die Verbraucher so besser zu informieren. 

 

Bisher hat der  Diensteanbieter gem. § 7 Abs. 3 der Telekommunikations-Datenschutzverordnung nach Beendigung der Verbindung aus den Verbindungsdaten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verbindungsdaten dürfen unter Kürzung der Zielnummer um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte – vorbehaltlich des Absatzes 4 – höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. (x) Hat der Kunde gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.

 

In § 7 Abs. 3 wird durch das neue Gesetz nach Satz 3 (gekennzeichnet durch (x)) der Satz „Abweichend von Satz 3 darf die 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer ungekürzt gespeichert werden“ eingefügt.

 

Verfasser: Daniel Möller, Dipl. jur.

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