13.10.2003

 

Für die Haftung von Internetprovidern ist das Teledienstegesetz (TDG) von maßgeblicher Bedeutung. Denn ein Provider haftet sogar für nachgewiesene Rechtsverstöße (Urheberrechts-, Ehrverletzungen) nur dann, wenn auch die Voraussetzungen des TDG vorliegen. Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung dieser zusätzlichen „Hürde“ darum, die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Inhalte einzuschränken, die sie nicht veranlasst haben und die sie angesichts der ständig zunehmenden Vielzahl fremder Inhalte nicht kontrollieren können.

 

Das TDG unterscheidet drei verschiedene Providertypen, nämlich den Access-Provider, den Host-Provider sowie den Content-Provider. Je nach Art des Providers setzt das TDG unterschiedlich strenge Haftungsmaßstäbe an. Dabei haftet der reine Zugangsanbieter (Access-Provider) nur, wenn er die Übermittlung initiativ veranlasst oder die übermittelten Informationen ausgewählt oder verändert hat. Am strengsten geht das Gesetz mit denjenigen um, die Internetseiten auch inhaltlich gestalten (Content-Provider). Diese haften gem. § 8 TDG nach den allgemeinen Gesetzen, d.h. ohne Einschränkung durch das TDG.

 

In der hier mitgeteilten Entscheidung des BGH ging es um die Haftung eines sog. Host-Provider, der nicht nur den reinen Zugang in Form einer Schnittstelle anbietet, sondern Dritten auch unter einer eigenen Internetdomain Webspace zur Verfügung stellt. Gem. § 11 TDG ist eine Haftung des Host-Providers für fremde Inhalte unabhängig von der Art der Rechtsgutsverletzung nur dann begründet, wenn er diese gekannt hat und nicht unverzüglich tätig geworden ist, um diese zu entfernen. Der BGH nimmt in der hier mitgeteilten Entscheidung dazu Stellung, wann man von einem Kennen in diesem Sinne sprechen kann und wer für diese Voraussetzung im Zweifel darlegungs- und beweispflichtig ist.

 

Sachverhalt:

 

Die Beklagte war ein Host-Provider. Der Kläger verlangte von ihr Schadensersatz, weil auf den von ihr zur Verfügung gestellten Internetseiten gegen ihn rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden seien. Hierauf habe er die Beklagte durch Telefonate, E-Mails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.

 

Der BGH wies die Revision des Klägers, der schon in den Vorinstanzen gescheitert war, zurück. Er hielt die Kenntnis der Beklagten nicht für erwiesen. Der BGH stellte klar, dass der Anspruchsteller die Kenntnis des Dienstanbieters nach § 11 TDG darlegen und beweisen muss. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach grundsätzlich der Anspruchsteller beweisen muss, dass die Voraussetzungen der Norm vorliegen, auf die er seinen Anspruch stützt. Nichts anderes gilt für § 11 TDG.  Die dort geforderte Kenntnis des Anspruchstellers ist als eine zusätzliche anspruchsbegründende Voraussetzung für die Haftung der Diensteanbieter anzusehen. Für den erforderlichen Beweis einer Information durch den Anspruchsteller dürfte in der Regel der Nachweis ausreichen, dass er den Diensteanbieter auf den rechtswidrigen Inhalt und die betreffende Internetseite hingewiesen hat. Damit man aber von einer Kenntnis im Sinne des § 11 TDG sprechen kann, ist es erforderlich, dass die Internetseite so präzise bezeichnet wird, dass es dem Anbieter ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, den rechtswidrigen Inhalt aufzufinden. 

 

Fazit:

Der BGH hält für die Haftung nach dem TDG zu Recht an den allgemeinen Beweisgrundsätzen fest. Man wird davon ausgehen müssen, dass im Zweifel ein In-Kenntnis-Setzen des Diensteanbieters derart auszugestalten ist, dass man die genaue URL-Adresse möglichst vollständig beim Provider angibt. Ob hierfür auch die Mitteilung der Homepage-Adresse ausreicht, hat der BGH dahinstehen lassen. Hierbei dürfte es wohl auf den jeweiligen Einzelfall ankommen, nämlich, ob die betroffene Website besonders weit verzweigt und unübersichtlich ist oder ob sie aufgrund ihrer Überschaubarkeit ein schnelles Auffinden anstößiger Inhalte erlaubt.

  

Mitgeteilt von Assessor Wolf, LL.M.

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