19.07.2000

Galt die Aktiengesellschaft bisher als die klassische Rechtsform für Großunternehmen, ist mit dem am 10. August 1994 in Kraft getretenen Gesetz für „kleine“ Aktiengesellschaften und zur Regulierung des Aktienrechts die Aktiengesellschaft als Rechtsform auch für mittelständische Unternehmen attraktiver geworden. Der Gesetzgeber hat das Aktienrecht für Aktiengesellschaften mit namentlich bekannten Aktionären um eine Reihe von hinderlichen Formalitäten entrümpelt. Gerade der hohe Verwaltungs- und Kostenaufwand durch die gesetzlich vorgeschriebenen Formalien machte die Aktiengesellschaft früher für mittelständische Unternehmen uninteressant. Die Vorteile, die sich aus der Unternehmensform der Aktiengesellschaft ergeben, liegen dagegen auf der Hand:

  • Die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erweckt im Rechtsverkehr den Eindruck von Größe und Vertrauen und trägt so zu einem verbesserten Unternehmensimage bei.
  • Es steht eine Vielzahl von Kapitalmaßnahmen und Instrumenten zur Kapitalbeschaffung zur Verfügung.
  • Vorstand und Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft können viel freier operieren als in anderen Rechtsformen. Das Mitsprache- und Informationsrecht der Aktionäre ist bis auf notwendige Minderheitenrechte reduziert.
  • Die Aktiengesellschaft eignet sich in besonderer Weise für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle, Aktienoptionen für Führungskräfte („stock options“) und damit für leistungsabhängige Gehaltskomponenten mit starker Anreizwirkung. Dies macht eine Aktiengesellschaft für kompetente Führungskräfte attraktiver.
  • Externe Fachleute lassen sich zur Unterstützung der Gesellschaft im Aufsichtsrat platzieren.
  • Anteile an einer Aktiengesellschaft sind leicht, formfrei und damit kostenfrei übertragbar; ein Notar ist nicht erforderlich.
  • Die Aktiengesellschaft bietet nicht zuletzt die Möglichkeit des Gangs an den Kapitalmarkt, die Börse.
  • Steuerliche Vorteile ergeben sich gegenüber den Personengesellschaften zudem durch die Unternehmenssteuerreform 2000 ab dem 01.01.2001, insbesondere für thesaurierte Gewinne und für Anteilseigner mit hohen Einkommen (über DM 200.000,-).

Die Wege in die Aktiengesellschaft sind vielfältig und können nach Bedarf gewählt werden. Entweder erfolgt die Gründung in Form der „klassischen“ Bargründung gegen Geldeinlage mit einem Mindestkapital von € 50.000,- (entspricht: DM 97.791,50), wobei zunächst nicht mehr als ¼ des Nennbetrages eingezahlt werden muss. Oder die Gründer wählen den Weg der Sachgründung. Im Unterschied zur Bargründung bringen die Gründer nicht Geld, sondern einen sonstigen Vermögensgegenstand als Gegenleistung für die von ihnen übernommenen Aktien ein. Dieser Gegenstand kann auch ein Unternehmen sein.

Daneben stehen verschiedene Gründungsmodelle nach dem Umwandlungsgesetz zur Verfügung. Dabei wird im häufigsten Fall ein Rechtsträger, beispielsweise eine GmbH oder auch eine Personenhandelsgesellschaft, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsform der Aktiengesellschaft überführt. Bei Beteiligung mehrerer Rechtsträger kann der Weg in die Aktiengesellschaft auch vertraglich durch eine Verschmelzung und bei einem einzelnen bestehenden Rechtsträger, der seine Identität nicht verlieren soll, durch Ausgliederungs- oder Abspaltungsbeschluss erfolgen, sonst auch durch Aufspaltungsbeschluss.

Die Organe der Aktiengesellschaft sind

  • der Vorstand, der von den Aktionären unabhängig und weisungsfrei die Geschäfte der Aktiengesellschaft führt. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt, kontrolliert und abberufen.
  • der Aufsichtsrat, der das Kontroll- und Beratungsgremium der Gesellschaft bildet. Er besteht aus mindestens 3 Personen und ist das Korrektiv im Interesse der Aktionäre für die ansonsten völlige Freiheit des Vorstands.
  • die Hauptversammlung, also die Versammlung der Aktionäre. Sie entscheidet über die Besetzung des Aufsichtsrats und trifft alle wesentlichen Grundlagenentscheidungen der Gesellschaft, entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung des Vorstands. Der einzelne Aktionär verfügt nur über ein sehr eingeschränktes Einsichts- und Fragerecht. In das laufende Geschäft der Aktiengesellschaft ist er nicht eingebunden.

Der Zuschnitt der Aktiengesellschaft und die erleichterten Wege in die Aktiengesellschaft machen diese Rechtsform heute gerade auch für den Mittelstand ausgesprochen interessant . Waren vor ein paar Jahren Mitarbeiterbeteiligungsmodelle noch echte Exotenkonstruktionen, gehören sie heute zu den absolut selbstverständlichen Mitteln der Mitarbeiterakquisition. In der Internet-Branche wird das „Recruiting“ von Fachkräften ohne solche Beteiligungsmodelle und Aktienoptionen kaum noch von Erfolg gekrönt sein. Die Aktiengesellschaft mit ihren Möglichkeiten kann so einen echten Wettbewerbsvorteil bilden. Und wer hoch hinaus will an den Kapitalmarkt, der sich durch den Neuen Markt auch für kleine Unternehmen anbietet, kommt an der Rechtsform der Aktiengesellschaft ohnehin nicht vorbei.

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