03.02.2004

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat soeben ein ausführliches Merkblatt zur einheitlichen und für die Finanzverwaltung verbindlichen Auslegung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung vom 23. Dezember 2003 herausgegeben. Dort heißt es:

Die „Brücke in die Steuerehrlichkeit“ wird umso erfolgreicher sein, je klarer und einfacher die konkreten Regeln zur Umsetzung des Gesetzes für eine strafbefreiende Erklärung sind. Es ist dabei ein Gebot der Fairness, dass die Regeln bundesweit einheitlich ausgelegt werden.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich deshalb auf eine einheitliche und für die Finanzverwaltung verbindliche Auslegung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung verständigt. Mit dem Gesetz vom 23. Dezember 2003 sollen bisher Steuerunehrliche befristet für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2005 die Möglichkeit zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und damit zur Rückkehr in die Legalität erhalten.

Das Merkblatt enthält unter anderem Ausführungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage („Einnahmen“), insbesondere auch bei sogen. Veräußerungsgeschäften. So wird klargestellt, dass im Falle einer zu Unrecht nicht besteuerten Veräußerung eines Wirtschaftsguts, im Vordruck der strafbefreienden Erklärung der Saldo aus dem unversteuertem Brutto-Veräußerungspreis und den steuerlich nicht berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ggf. Restbuchwert anzugeben ist. Dies gilt nicht nur bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich, sondern auch bei privaten Veräußerungsgeschäften.

Darüber hinaus werden im Merkblatt weitere Präzisierungen vorgenommen, wie zum Beispiel zur Person des Erklärungsberechtigten sowie zum erforderlichen Inhalt der strafbefreienden Erklärung, wobei auch erläutert wird, wie und bei wem sie abzugeben ist.

 

Das StraBEG (Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2928) soll bisher Steuerunehrlichen einen Anreiz bieten, freiwillig in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Bisher Steuerunehrliche sollen durch die befristete Möglichkeit einer Straf- und Bußgeldbefreiung, die einen Verzicht auf die verkürzten Steuern bei Zahlung einer im Regelfall günstigen pauschalierten Abgabe vorsieht, in die Legalität zurückgeführt werden. Die Straf- und Bußgeldbefreiung wirkt dabei auch zugunsten anderer Tatbeteiligter.

Durch diese Maßnahme soll für die Vergangenheit weitgehend Rechtsfrieden erreicht werden. Flankiert wird diese Regelung durch die nach Auslaufen der Erklärungsfrist ab 1. April 2005 verschärften – nach Aussage des BMF „verbesserten“ –  Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden hinsichtlich Konten und Depots (§ 93 Abs. 7 und 8 und § 93b AO i.d.F. von Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003, a.a.O.).

Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung hinsichtlich im Ausland angelegten Kapitalvermögens und dort erzielter steuerpflichtiger Einkünfte setzt nicht voraus, dass das Kapital oder die Einkünfte selbst nach Deutschland transferiert werden.

Die Möglichkeit, eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG abzugeben, tritt neben die unverändert erhalten bleibende Möglichkeit zur Abgabe einer Selbstanzeige nach § 371 und § 378 Abs. 3 AO (vgl. dazu im Einzelnen Tz. 15).

Bei Fragen zum Merkblatt oder zu den Möglichkeiten des StraBEG, wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Adressen:

jahn@mkvdp.de
knepper@mkvdp.de
dornbusch@mkvdp.de.

 

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen