03.02.2004

Der Fall:

Der Antragsteller begründete am mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner vor dem Standesamt die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Nachdem der Lebenspartner im Oktober 2002 verstarb, begehrte der Antragsteller die Berücksichtigung der Steuerklasse I gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie des Freibetrags in Höhe von 307.000 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für Ehegatten.

Das Finanzamt setzte demgegenüber gegen den Antragsgegner Erbschaftsteuer fest, wobei es jedoch nur einen Freibetrag in Höhe von 5.200 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG berücksichtigte und seinem Bescheid im Übrigen die Steuerklasse III gemäß § 15 ErbStG sowie einen Steuersatz in Höhe von 23% gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG zu Grunde legte.

Hiergegen richtete sich der Antrag des Antragstellers, den das FG Düsseldorf am 01.12.2003 (Az.: 4 V 4529/03 A(Erb)) rechtskräftig zurückwies.

Aus den Gründen:

Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Erwerbs von Todes wegen nach dem Erblasser (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) beim Antragsteller nicht die Steuerklasse I gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sowie der Freibetrag in Höhe von 307.000 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für Ehegatten anzuwenden ist.

Der Wortlaut der zitierten Vorschriften ist eindeutig und lässt nicht die vom Antragsteller begehrte Auslegung zu. Nach umgangssprachlichem und juristischem Verständnis sind mit „Ehegatten“ nur die Partner einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geschlossenen Ehe gemeint (vgl. BFH, Urteil vom 25. April 2001 – II R 72/00 – Bundessteuerblatt (BStBl) II 2001, 610 (611); BFH, Beschluss vom 11. Oktober 2002 – II B 193/01 – Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2003, 201). Das unterschiedliche Geschlecht ist vielmehr ein die Ehe prägendes Wesensmerkmal, auch nach dem nunmehr verabschiedeten Lebenspartnerschaftsgesetz bleibt gleichgeschlechtlichen Partnern die Eingehung der Ehe verschlossen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 – 1BvF 1/01 – NJW 2002, 2543 (2547)). Der Begriff „Ehe“ oder „Ehegatten“ wird vom Lebenspartnerschaftsgesetz ganz bewusst auch nicht verwendet, stattdessen wird von „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ gesprochen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG).

Auch scheidet eine analoge Anwendung der Regelungen über die Ehepartner bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz aus, weil es für die hier zu beurteilenden steuerlichen Fragen der Steuerklasse und des Freibetrags schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Denn der Gesetzgeber hat geplante Änderungen auch für das Steuerrecht bisher ganz bewusst noch nicht umgesetzt. Das „Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft“ (Lebenspartnerschaftsgesetz) wurde vom Bundestag verabschiedet und am 16. Februar 2001 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2001, 266). Die zustimmungsbedürftigen Teile des Gesetzes, darunter die steuerrechtlichen Regelungen, wurden zuvor in einem eigenen Ergänzungsgesetz zusammengefasst (BTDrucks. 14/4545), denen der Bundesrat bisher nicht zugestimmt hat (BT-Drucks. 14/4875). Auf Antrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ist daher der Vermittlungsausschuss angerufen worden (BT-Drucks. 14/4878). Das bedeutet, dass die in § 78 des Gesetzentwurfs bei der Erbschaftsteuer vorgesehenen Änderungen, wonach in § 15 Abs. 1 ErbStG nach der Nr. 1 eine Nr. 1a („der Lebenspartner“) eingefügt werden soll und § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ergänzt werden soll („des Ehegatten oder des Lebenspartners in Höhe von 600.000 DM“ (nunmehr 307.000 €)) (noch) nicht Gesetz geworden sind. Daraus folgt aber zugleich, dass es derzeit an einer Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fehlt.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass sich das Begehren des Antragstellers auf die begehrten steuerlichen Privilegien etwa aus Verfassungsrecht herleiten ließe. Ein solcher Anspruch kann weder mit Artikel 3 GG noch mit Artikel 14 GG begründet werden.

Der Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) gebietet es, wesentlich Gleiches nicht ungleich zu behandeln. Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als gleich oder ungleich behandeln will, kommt ihm ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Davon ausgehend fehlt es aber für die hier zu beurteilende Frage der steuerlichen Gleichbehandlung schon an wesentlich gleichen Sachverhalten, die der Gesetzgeber unterschiedlich behandeln würde. Denn Artikel 6 Abs. 1 GG stellt nur die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates. Darin liegt eine Wertentscheidung des Verfassungsgesetzgebers zu Gunsten der Ehe (zwischen Mann und Frau); alternative Lebensformen, wie etwa die nichteheliche Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, nehmen an diesem grundgesetzlichen Schutz nicht teil (so ausdrücklich: BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF – 1/01, a.a.O., 2548 (eingetragene Lebenspartnerschaft); BFH, Urteil vom 25. April 2001 – II R 72/00 – a.a.O., 611 f. (nichteheliche Lebensgemeinschaft)).

Dieser grundgesetzlich gewährleistete Schutz der Ehe ermöglicht es dem Gesetzgeber, beispielsweise Ehegatten gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerrechtlich zu privilegieren (BFH, st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 25. April 2001 – II R 72/00 – a.a.O., 612 m.w.N.). Nichts anderes kann für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten, weil es sich hierbei ebenfalls um die Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelt, die von Verfassungs wegen nicht geschützt ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der einfache Gesetzgeber mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz Bestimmungen getroffen hat, die eine rechtliche Angleichung an die Ehe auf der Ebene des Bürgerlichen Rechts bewirken sollen und die in weiten Bereichen den eherechtlichen Regelungen nachgebildet worden sind. Denn der Zweck des Gesetzes liegt im Wesentlichen darin, die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die hier zu beurteilende Frage, ob den Partnern auch bestimmte steuerrechtliche Privilegien (hier: Steuerklasse I, erhöhter Freibetrag) eingeräumt werden, die an sich Ehegatten vorbehalten sind. Dies ist eine Frage, die der einfache Gesetzgeber zu entscheiden hat, und bei deren Beurteilung ihm – wie dargestellt – ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht. Die derzeitige Situation, dass bestimmte steuerliche Privilegien von Ehegatten bislang auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht übertragen worden sind, lässt allerdings einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennen. Denn eine verfassungsrechtliche Pflicht, die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch (erbschaft)steuerlich mit den Partnern einer Ehe gleich zu stellen, besteht eindeutig nicht.

Entgegen der Darstellung des Antragstellers scheidet eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den beispielhaft angeführten gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in den Niederlanden oder Belgien ebenfalls aus. Zwar führen die dort geschlossenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften auch die Bezeichnung „Ehe“. Allerdings hat allein die Bezeichnung „Ehe“ bei der Bemessung der Erbschaftsteuer keine weitergehenden erbschaftsteuerlichen Konsequenzen und führt insbesondere nicht zu Privilegien gegenüber in der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen Lebenspartnerschaften. Denn gemäß Artikel 17 b Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBG) gehen die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Das deutsche Recht bestimmt also die Höchstgrenze der möglichen Rechtswirkungen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 17 b EGBGB Rn. 4). Das zeigt, dass der Gesetzgeber das Problem gesehen hat und eine weitergehende Angleichung von ausländischen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften an die Ehe – trotz der Bezeichnung „Ehe“– auch steuerlich nicht vorgesehen ist.

Die Nichtberücksichtigung der Steuerklasse I und des erhöhten Freibetrags stellt auch keinen Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts lässt es zu, dass der Steuergesetzgeber eine Erbschaftsteuer vorsieht, die den durch den Erbfall beim Erben anfallenden Vermögenszuwachs und die dadurch vermittelte finanzielle Leistungsfähigkeit belastet. Der Spielraum für den steuerlichen Zugriff auf den Erwerb von Todes wegen findet seine Grenze dort, wo die Steuerpflicht den Erwerber übermäßig belastet und die ihm zugewachsenen Vermögenswerte grundlegend beeinträchtigt. Die Steuerbelastung darf das Vererben vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Eigentümers nicht als ökonomisch sinnlos erscheinen lassen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt der Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Erbrechts, wobei ihm hierfür eine weitreichende Gestaltungsbefugnis eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvR 552/91BStBl II 1995, 671 (673 f.) m.w.N.).

Davon ausgehend vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber seine Gestaltungsbefugnis etwa überschritten hätte, indem er steuerliche Privilegien der Ehegatten bei der Steuerklasse und dem Freibetrag nicht auch auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft übertragen hat. Denn die eingeräumten Begünstigungen beruhen maßgeblich auf dem Umstand, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Artikels 6 Abs. 1 GG stehen und das Erbschaftsteuerrecht das sog „Familienprinzip“ als weitere Grenze für das Maß der Steuerbelastung vorsieht.

Dieses Prinzip wird in den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch ausdrücklich so herausgestellt (vgl. Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvR 552/91 – a.a.O., 673; Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 – BStBl II 1995, 656 (663)). Auf den Schutz von Artikel 6 Abs. 1 GG können sich die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aber – wie dargestellt – nicht berufen, auch wenn sie durch das Lebenspartnerschaftsgesetz zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet werden.

 

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

 

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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