04.02.2004

 

Mit einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 01.12.2003 (Az.: II ZR 202/01) hat der BGH zur Frage Stellung genommen, ob im Rahmen einer steuerlichen Organschaft die – vormalige – Organgesellschaft dem – vormaligen – Organträger trotz der seinerzeit vollständigen Abführung des Jahresüberschusses an den Organträger auch Steuerzahlungen ausgleichen muss, welche der Organträger später für die Organgesellschaft nachentrichten muss.

Die Überlegung liegt nahe, denn nach § 219 AO haftet der Organträger subsidiär für Steuerschulden, so dass an einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen Organträger und Organgesellschaft nach § 426 BGB zu denken ist. Der Organträger könnte nach dieser Überlegung die entsprechenden Steuernachzahlungen bei der Organgesellschaft regressieren. Diese Möglichkeit hat der II Zivilsenat nunmehr verneint.

Die Leitsätze lauten:

a)   Bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen (Ergänzung zu BGHZ 120, 50).

b)   Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an den Organträger sind im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen, welche er später für die Organgesellschaft nachentrichten muss.

 

Zwar schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gemäß § 219 AO nur subsidiäre Haftung der Organgesellschaft für die Steuerschulden des Organträgers gemäß § 73 AO ein zwischen beiden bestehendes Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Steuerfiskus (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 AO) mit der Folge eines Innenausgleichs entsprechend § 426 BGB für die auf das Unternehmen der Organgesellschaft entfallende Steuerschuld des Organträgers nicht aus (BGHZ 120, 50; Senat, BGHZ 141, 79, 85).

Ein Ausgleichsanspruch des Organträgers gemäß § 426 BGB kommt jedoch nur in Betracht, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“ (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob deshalb bei Bestehen eines Unternehmensvertrages eine entsprechende Anwendung des § 426 BGB schlechthin ausscheidet, wie in BGHZ 120, 50, 55 offenbar angenommen, kann nach Auffassung des II. Senats dahinstehen. Denn unabhängig davon richten sich Umfang und Grenzen eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner.

Besteht wie im Ausgangsfall ein Ergebnisabführungsvertrag, so kann der Organträger z.B. einen zu einem Fehlbetrag der Organgesellschaft führenden oder diesen vertiefenden Regressanspruch nicht geltend machen, weil er den entsprechenden Betrag gemäß § 302 Abs. 1 AktG sogleich zurückgewähren müsste (Rechtsgedanke des § 242 BGB).

Deckt oder übersteigt dagegen – wie offenbar im vorliegenden Fall – der sonstige Ertrag der Organgesellschaft die auf sie entfallenden Steuern, so könnte der Organträger entweder – bei Fehlen einer Ausgleichspflicht gemäß § 426 BGB – die Abführung des gesamten Gewinns vor Steuern fordern und daraus seine durch die Organgesellschaft verursachte Steuerbelastung decken oder anderenfalls die Steuerbelastung gesondert auf die Organgesellschaft umlegen und die Abführung des danach verbleibenden Gewinns verlangen. Insgesamt kann er auch hier im Ergebnis nicht mehr als den Gewinn vor Steuern beanspruchen.

Dementsprechend konnte auch die Organträgerin von der Organgesellschaft unabhängig von etwaigen späteren Steuernachforderungen nicht mehr verlangen als die bereits bezahlte Steuer und den darüber hinaus abgeführten Gewinn, mit dem der von der klagenden Organträgerin geltend gemachte Steuermehrbetrag bereits abgegolten ist.

 

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

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