08.02.2004

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) sind mit Wirkung ab dem 01.01.2004 aufgrund der sogenannten Koch/Steinbrück-Vorschläge die Freibeträge, Betriebsvermögensabschläge und Entlastungsbeträge der §§ 13a und 19a ErbStG z.T. erheblich gekappt worden, linear um 12%, was allerdings im Ergebnis zu höheren relativen Mehrsteuern führen kann. Denn die geringeren Freibeträge und Abschläge wirken sich zusammen mit dem gekappten Entlastungsbetrag des § 19a ErbStG kumulativ aus, wie nachfolgende Berechnungsbeispiele zeigen. Problematisch dabei erscheint, dass die Verschlechterung in den Steuerklassen II und III überproportional hoch ausfällt, was Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung aufwirft.

Die Neuregelung findet erstmals für Erwerbe Anwendung, für die ErbSt nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

Die in angehängter PDF-Datei aufgeführten Beispiele stellen folgende Fallvarianten gegenüber:

Erstes Berechnungsbeispiel: Der Erblasser verstirbt und hinterlässt seinen Nachlass einem Kind (Steuerklasse I), einem Neffen (Steuerklasse II) oder einem entfernter verwandten oder auch nicht verwandten Patenkind (Steuerklasse III). Der Wert des hinterlassenen Betriebsvermögens soll € 5 Mio., der Wert des sonstigen Vermögens € 1,026 Mio. und die Nachlassverbindlichkeiten sollen € 11.300 betragen (fiktiver Fall). Gegenübergestellt sind die Veränderungen aufgrund des HBeglG 2004 mit den sich hieraus errechnenden Mehrsteuern und den damit verbundenen relativen Mehrsteuern.

Im zweiten Berechnungsbeispiel soll der Wert des hinterlassenen Betriebsvermögens soll € 8 Mio., der Wert des sonstigen Vermögens wiederum € 1,026 Mio. und die Nachlassverbindlichkeiten ebenfalls € 11.300 betragen (fiktiver Fall).

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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