10.02.2004

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2001 festgestellt hatte, dass Eheverträge keinen beliebigen Inhalt haben dürfen, hat der Bundesgerichtshof dies jetzt in einer am 11. Februar 2004 verkündeten Entscheidung konkretisiert. Diese Entscheidung hat drei Kernaussagen:

 

1.   Es bestehen auch weiterhin keine Bedenken dagegen, wenn in einem Ehevertrag isoliert Gütertrennung vereinbart wird.

 

2.  Sind in einem Ehevertrag mehrere Bereiche (z.B. Gütertrennung, Versorgungsausgleich, Unterhalt) geregelt, muss zunächst geprüft werden, ob der Vertrag wirksam ist; dabei sind lediglich die Verhältnisse bei Vertragsabschluss zu Grunde zu legen. Hier ist zu prüfen, ob die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Je mehr der Ehevertrag den Kernbereich der gesetzlichen Regelung über die Scheidungsfolgen zu Lasten einer Partei verändert, um so eher kann das zur Unwirksamkeit führen und damit zur Folge haben, dass statt des Ehevertrages insgesamt die gesetzlichen Regelungen gelten.

 

Es sind die individuellen Lebensverhältnisse der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festzustellen und außerdem die Planung, die die Eheleute seinerzeit für den Verlauf ihrer Ehe hatten. Wenn wesentliche gesetzliche Regelungen aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zu Lasten eines Ehegatten ganz oder zumindest erheblich abgeändert werden, kann der Vertrag unwirksam sein, es sei denn, die vertragliche Regelung wäre durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt oder die Benachteiligung in einem Bereich würde durch Vorteile in anderen Bereichen aufgewogen.

 

3.   Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Ehevertrag, bezogen auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wirksam ist, muss allerdings weiter geprüft werden, ob sich der durch den Ehevertrag begünstigte Ehegatte auf die Vertragsregelungen berufen darf oder ob das als unanständig – „rechtsmissbräuchlich“ – erscheint. Hier kommt es nicht auf die Verhältnisse bei Eheschließung an, sondern auf die aktuellen Lebensverhältnisse der Parteien, im Regelfall also auf die Scheidungssituation.

 

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich ein Ehegatte anständigerweise nicht auf den Ehevertrag insgesamt berufen darf, wird damit nicht der Vertrag als solcher unwirksam; vielmehr ist es dann Sache des Gerichts, die Vertragsregelungen anzupassen, so dass es zu einem auf der Basis der aktuellen Verhältnisse ausgewogenen Ergebnis kommt.

  

Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rainer Bosch

 

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