16.02.2004

 

Der BFH hat entschieden, dass ein ambulantes Reha-Zentrum kein von der Gewerbesteuer befreites Krankenhaus gem. § 3 Nr. 20 b GewStG ist.

 

 

Der Fall:

 

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine private Krankenanstalt für ambulante und teilstationäre Rehabilitation bei Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates und bei neurologischen Erkrankungen. Das zugrundegelegte Konzept sieht vor, dass die Patienten möglichst wenig im Alltag beeinträchtig werden. Die Betreuung erfolgt daher ambulant. Eine Übernachtungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Gegen die ergangenen Gewerbesteuermessbescheide des zuständigen Finanzamts legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihre Klage vor dem Finanzgericht wurde abgewiesen. Das Gericht folgte dem beklagten Finanzamt dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer gem. § 3 Nr. 20 b GewStG nicht erfüllt waren. Die Klägerin könne weder Nachweise über vertragliche Beziehungen zu Krankenkassen vorlegen, noch biete sie eine einem Krankenhaus vergleichbare vollständige Versorgung an.

 

 

Die Entscheidung des BFH:

 

Der BFH sah die Revision der Klägerin als unbegründet an. Das von ihr betriebene Reha-Zentrum stelle weder ein Krankenhaus nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, noch nach dem 5. Buch Sozialgesetzbuch dar. Die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften sehen zwar keine Definition des „Krankenhauses“ vor. Heranzuziehen sind aber die entsprechenden Begriffe im KHG und im SGB V. Zu berücksichtigen sei, dass die Befreiung der Krankenhäuser von der Gewerbesteuer darauf abziele, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Die Klägerin betreibe allerdings kein von der Gewerbesteuer befreites Krankenhaus. Dies ergebe sich aus den von ihr mit den Sozialversicherungsträgern getroffenen Vereinbarungen, wonach ausdrücklich nur Leistungen zur ambulanten Rehabilitation erbracht werden. Die apparative und räumliche Ausstattung des Zentrums beschränke sich im Wesentlichen auf die Möglichkeit zur Durchführung von Physiotherapiemaßnahmen. Die für ein Krankenhaus wesentlichen Einrichtungen fehlten. Das Zentrum der Klägerin könne daher nicht mit einem von der Gewerbesteuer befreiten Krankenhaus verglichen werden, so dass es selbst als ausschließlich ambulante Einrichtung nicht von der Gewerbesteuer befreit sei.

 

Verfasserin: RAin Barbara Scheben

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