08.03.2004

Das Finanzgericht Düsseldorf sprach Ende des Jahres 2003 aus, dass das Betreiben einer Arztpraxis unter gewissen Umständen steuerrechtlich als Liebhaberei zu qualifizieren sein könne.

 

Der Fall:

Die Klägerin betreibt als niedergelassene Ärztin eine Praxis. Außerdem ist sie Eigentümerin verschiedener Immobilien. Hieraus und aus Kapitalvermögen erzielt sie positive Einkünfte. Mit ihrer ärztlichen Praxis erwirtschaftete die Klägerin seit dem ersten Jahr (1986) jeweils Verluste im fünfstelligen Bereich. Das zuständige Finanzamt ordnete eine Betriebsprüfung an und setzte hierauf die Einkommensteuer für die drei streitbefangenen Jahre fest.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, und trug vor, die im Rahmen ihrer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit erzielten Verluste seien bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Sie seien darauf zurückzuführen, dass die Klägerin hauptsächlich Suchtpatienten behandele und mit dem komplizierten Abrechnungssystem der gesetzlichen Krankenkassen nicht zurecht komme. Privatpatienten behandele sie nicht so gerne, da ihr die entsprechenden Abrechnungen zu viel Arbeit machten.

Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass es der Klägerin für die steuerliche Anerkennung der erzielten Verluste an der entsprechenden Gewinnerzielungsabsicht mangele. Das Fehlen eines Privatpatientenstamms könne als Indiz hierfür gewertet werden, da gerade wegen des Abrechnungssystems der Kassenärztlichen Vereinigung im allgemeinen jeder Arzt bestrebt sei, Privatpatienten zu behandeln. Das Verhalten der Klägerin widerspreche daher der üblichen Praxis.

Im Rahmen ihrer Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid machte die Klägerin weiter geltend, sie habe Schwierigkeiten mit dem bürokratischen Gesundheitssystem. Punktemaximierung statt optimaler Hilfe für ihre Patienten sei für sie nicht erstrebenswert. Dies könne aber nicht bedeuten, dass es ihr an Gewinnerzielungsabsicht mangele. Sie beantragte, die in den Streitjahren erzielten Verluste anzuerkennen.

 

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf:

Das Gericht wies die Klage ab. Es führte aus, dass Verluste aus einer Tätigkeit nur dann einkommensteuerrechtlich anerkannt werden könnten, wenn sie einer Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen seien. Steuerrechtlich zu berücksichtigende Einkünfte seien nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit beabsichtige, auf Dauer einen Gewinn bzw. Überschuss zu erzielen. Fehle eine solche Gewinnabsicht, liege eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit vor. Die Einkunftserzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal sei nicht an den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen zu beurteilen, sondern anhand äußerer Merkmale, aus deren Vorliegen oder Fehlen auf Gewinnabsicht geschlossen werden könne. Dies erfordere eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt sei, einen Gewinn zu erwirtschaften. Auf das Fehlen der Gewinnabsicht könne nur geschlossen werden, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen.

Zwar spreche im Streitfall der Gegenstand der klägerischen Tätigkeit, das Betreiben einer Arztpraxis, grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, da ein Unternehmen dieser Art regelmäßig nicht dazu bestimmt sei, der Befriedigung persönlicher Neigung oder Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Gleichwohl könne im Fall der Klägerin nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht gesprochen werden. Nicht zuletzt in Anbetracht des Lebensalters der Klägerin (Geburtsjahr 1940) sei objektiv keine Möglichkeit ersichtlich, dass die bisher erwirtschafteten Verluste durch entsprechend hohe Gewinne in den folgenden Jahren ausgeglichen werden könnten. In den Streitjahren habe die Klägerin nur geringfügige Umsätze erzielt. Selbst bei einer vernünftigen Reduzierung der Ausgaben könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin in diesen Jahren keine Verluste, sondern Gewinne erzielt hätte. Zudem habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass die Praxis ihr Lebensinhalt sei. Sie lasse sich bei ihrem Betrieb ausschließlich von der Vorstellung optimaler Hilfe für die Patienten leiten, worin eine private Veranlassung für die Hinnahme der Verluste zu sehen sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin nicht unerhebliche positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung erzielt habe.

 

Verfasserin: Rechtsanwältin Babara Scheben

Lorbeerkranz

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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