29.03.2004 -

Die Arbeit zwischen den Betriebspartnern wird zunehmend von modernen Kommunikationsmitteln bestimmt. Es ist mittlerweile völlig üblich, innerhalb des Betriebs per E-Mail im Intranet zu verkehren. Dies hat auch Auswirkungen auf die Mitbestimmungsrechte. Das Arbeitsgericht Bielefeld hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss nun die Auffassung vertreten, ein Betriebsratswiderspruch per E-Mail genüge nicht der notwendigen Schriftform des § 99 BetrVG (Arbeitsgericht Bielefeld, Urt. v. 15. 1. 2003 – 3 BV 78/02 -, NZA-RR 2004, 88). Die Entscheidung steht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BAG (Beschl. v. 11. 6. 2002 – 1 ABR 43/01 -, DB 2003, 160), auf die wir nachfolgend deshalb nochmals kurz hinweisen wollen.

 

I. Zustimmung bei personellen Maßnahmen notwendig

 

Kommt es zu einer der in § 99 Abs. 1 BetrVG genannten personellen Maßnahmen (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung), kann diese nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats tatsächlich durchgeführt werden. Der Arbeitgeber hat daher dem Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahmen einzuholen.

 

Verweigert der Betriebsrat unter Hinweis auf einen der Verweigerungsgründe in § 99 Abs. 2 Ziffern 1 – 6 BetrVG seine Zustimmung, hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Äußert sich der Betriebsrat hingegen nicht innerhalb dieser Wochenfrist oder versäumt er die Frist, gilt die Zustimmung als erteilt mit der Folge, dass die Maßnahme dann auch ohne Zustimmung durchgeführt werden kann.

 

II. Erfordernis der Schriftlichkeit

 

Die Zustimmungsverweigerung muss also nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzbeschluss vom 11. Juni 2002 dabei festgestellt, dass dieses Schriftformerfordernis nicht der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB genügen muss. Diese gesetzliche Schriftform ist nur dann eingehalten, wenn das Schriftstück mit einer eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden abschließt und dem Empfänger dann auch im Original mit dieser Unterschrift zugeht (bspw. wie bei einem Kündigungsschreiben). Bei einem E-Mail oder einem Telefax ist dieses gesetzliche Schriftformerfordernis jedoch nicht erfüllt, denn der Empfänger enthält entweder ein elektronisches Dokument oder eine Kopie, auf der sich eine Originalunterschrift gerade nicht befindet.

 

Das BAG hat jedoch in der genannten Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass die Zustimmungsverweigerung nicht der gesetzlichen Schriftform genügen muss. Die Verweigerung der Zustimmung ist kein Rechtsgeschäft im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB. Vielmehr stellt sie lediglich eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar.

 

Das Arbeitsgericht Bielefeld hat sich nun dieser Rechtssprechung entgegengestellt. In seinem Urteil hat das Arbeitsgericht einen Betriebsratswiderspruch per E-Mail nicht für ausreichend erachtet. Notwendig wäre vielmehr ein Schreiben mit Originalunterschrift des Betriebsratsvorsitzenden bzw. seines Stellvertreters gewesen. Angesichts der klaren Rechtsprechung des BAG kommt der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld keine tragende Bedeutung zu. Dennoch gibt sie nochmals Anlass, auf die Rechtsprechung des BAG aufmerksam zu machen.

 

Fazit damit:

 

Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich die Zustimmung zu einer geplanten personellen Maßnahme zu verweigern. Für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses ist es ausreichend, wenn die Zustimmungsverweigerung per Telefax oder per E-Mail übersandt wird. Der Zugang eines Originalschreibens ist hingegen nicht notwendig.

  

Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen

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