Vorsicht bei gesundheitsbezogener Werbung! Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 20.2.2003 (Az. 6 U 18/02 – Roter Ginseng) entschieden, dass ein Händler die beworbenen gesundheitsbezogenen Wirkungen seiner Produkte im Fall substantiierten Bestreitens dieser Wirkungen notfalls durch wissenschaftliche Gutachten die behaupteten Wirkungen beweisen muss. Gelingt ihm das nicht, hat die Werbung zu unterbleiben.

Die amtlichen Leitsätze lauten:

1.         Trägt der Kläger in einem Streit über die tatsächlichen Wirkungen beworbener Arzneimittel das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage substantiiert vor, so ist es Aufgabe des Beklagten, die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeangabe zu beweisen.

2.         Der bloße Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens genügt nicht, um die Richtigkeit gesundheitsbezogener Werbeangaben darzutun und nachzuweisen. Vielmehr ist es zunächst Sache des Werbenden, die wissenschaftlichen Erkenntnisse substantiiert vorzutragen, auf die er seine Behauptung stützt.

(mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

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