10.05.2004 -

 

 

Nachdem das Gesetz gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, kann zum 1. Mai das „Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen“ in Kraft treten. Damit verbunden sind auch Gesetzesänderungen hinsichtlich des Kündigungsschutzes und des Urlaubsrechts.

 

 

Zusatzurlaub

 

Beim Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ergeben sich wichtige Änderungen. Der neue Absatz 2 des § 125 SGB IX bestimmt, dass bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Verlaufe eines Kalenderjahres der Anspruch auf Zusatzurlaub nur anteilig besteht. Dabei hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Kalendermonat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden. Eine Abrundung erfolgt nicht. Dieser ermittelte Zusatzurlaubsanspruch wird dem Erholungsurlaub zugeschlagen, wobei eine nochmalige Kürzung des Zusatzurlaubs ausgeschlossen ist.

 

In § 125 Absatz 3 SGB IX wird die Übertragbarkeit von Ansprüchen auf Zusatzurlaub aus vorangegangen Jahren neu geregelt. Danach sind bei der Übertragung des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr, auch bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen anzuwenden, d. h. der Urlaub muss grds. im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

 

 

 

Änderungen beim Kündigungsschutz

 

Auch beim besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gibt es Änderungen: So sieht der neue Absatz 5 des § 88 SGB IX vor, dass das Integrationsamt in den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB IX innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung eine Entscheidung zu treffen hat. Dies betrifft die Fälle, in denen Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde. Wie schon bei der außerordentlichen Kündigung gilt hierbei die Fiktion einer positiven Entscheidung zugunsten des antragstellenden Arbeitgebers, wenn nicht innerhalb der Frist eine Entscheidung getroffen wurde. Auch in diesen Fällen haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

 

Des Weiteren wurde eine Regelung eingeführt, wonach die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz keine Anwendung finden, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht treffen konnte. Der Arbeitgeber benötigt in diesen Fällen zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ist nachgewiesen, wenn entweder die Schwerbehinderung offenkundig oder der Nachweis durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 SGB IX erbracht ist.

 

 Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen

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