Das Landgericht München I hat sich in einem jüngst veröffentlichten – und vom OLG München mittlerweile bestätigten – Urteil mit dem Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3, 4 MarkenG aus einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auseinandergesetzt. Nach dieser Vorschrift kann der Inhaber einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Kennzeichens auch dann untersagen, wenn eine Verwechselungsgefahr zwischen beiden Zeichen nicht besteht. Den Titel der Zeitschrift „Freundin“, die seit mehr als 30 Jahren erscheint und sich im Prinzip an alle Personen, die der deutschen Sprache mächtig sind, richtet, hat das Landgericht als eine solche „bekannte“ geschäftliche Bezeichnung im Sinne des Markengesetzes angesehen.

 

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin ist Herausgeberin der 14-tätig erscheinenden Frauenzeitschrift „Freundin“. Sie ist außerdem Inhaberin der gleichnamigen Domain „www.freundin.de“ und Inhaberin verschiedener Marken, die insbesondere für Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckzeitschriften und Büchern eingetragen sind. Die Beklagte war seit mehreren Jahren Inhaberin der Domain „www.freundin-online.de“, auf der sie keine Inhalte vorhielt, sondern die sie als sogenannte „Baustellenseite“ führte. Von der Klägerin wurde sie deshalb wegen der Verletzung von Namens- und Markenrechten in Anspruch genommen. Insbesondere berief sich die Klägerin auf den Titelschutz aus der Zeitschrift „Freundin“, die als bekannte Marke im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG anzusehen sei, so dass es unerheblich sei, ob und ggf. welche Inhalte die Beklagte unter der Domain „www.freundin-online.de“ bereit halte.

 

 

Die Entscheidung des Landgerichts München I:

 

Das Landgericht München I bejahte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche und – als unselbständigen Nebenanspruch hierzu – den Löschungsanspruch hinsichtlich der Domain „www.freundin-online.de“. Es stützte seine Entscheidung dabei nicht auf die der Klägerin zustehenden Registerrechte, sondern stellte allein auf den Titelschutz aus der Zeitschrift „Freundin“ ab. Die Klägerin nehme als Herausgeberin dieser Zeitschrift prioritätsältere Kennzeichenrechte in Anspruch, die die Beklagte nicht wirksam in Abrede stellen könne. Auf die – von der Beklagten bestrittene – Auflagestärke komme es nicht an, da die Zeitschrift in allen Zeitschriftenläden präsent sei, sich an das gesamte lesende Publikum wende und seit mindestens 30 Jahren auf dem Markt sei. Danach gehe das Gericht von einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG aus. Vor diesem Hintergrund komme es auch nicht darauf an, dass die Beklagte unter der von ihr eingetragenen Domain keine Inhalte bereit halte und möglicherweise auch zukünftig branchenverschiedene Waren und Dienstleistungen anbieten wolle. Nach den Vorgaben des § 15 Abs. 3 MarkenG sei auch ohne Verwechselungsgefahr und bei Branchenverschiedenheit ein Unterlassungsanspruch gegeben, wenn die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Diese Unlauterkeit folgerte das Landgericht München I aus dem Gesichtspunkt des dargelegten „Domain-Grabbing“. Die Beklagte habe die Homepage seit 4 Jahren registriert, ohne Inhalte darauf anzubieten. Insoweit könne nur darauf geschlossen werden, dass die Registrierung zu dem einen Grund erfolgt sei, um die Domain an die Klägerin zu verkaufen und deren Benutzung bis zu diesem Verkauf zu sperren.

 

 

Verfasser: Rechtsanwalt Stephan Dornbusch

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen