05.03.2018 -

Ärzte und Psychotherapeuten haben von Gesetzes wegen die Möglichkeit, neben ihrer bestehenden Praxis an einem weiteren Ort eine Filiale (Zweigpraxis) zu eröffnen. Voraussetzung für die Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung ist, dass die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert und gleichzeitig die Versorgung am bestehenden Praxisstandort nicht wesentlich verschlechtert wird. In Berlin wurden Anträge auf Eröffnung einer Zweigpraxis bisher regelmäßig von der Kassenärztlichen Vereinigung abgelehnt. Zur Begründung wurde auf die bestehende Überversorgung im KV-Bereich Berlin verwiesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass es innerhalb von Berlin zum Teil erhebliche Unterschiede in der Versorgungssituation gibt. So liegt beispielsweise in der Fachgruppe der Psychotherapeuten der durchschnittliche Versorgungsgrad in Berlin bei 178 Prozent. Während dieser Wert im Stadtbezirk Charlottenburg-Wilmersdorf mit stattlichen 452 Prozent weit übertroffen wird, liegt der Stadtbezirk Marzahn-Hellersdorf mit nur 49 Prozent weit darunter.


Die KV Berlin hat angekündigt, bei der Genehmigung von Zweigpraxen künftig die Versorgungssituation auf Bezirksebene zu berücksichtigen. Das eröffnet Ärzten und Psychotherapeuten neue Perspektiven.

Um die Versorgungsgrade anzugleichen, will die Kassenärztliche Vereinigung Berlin ihre bisher ablehnende Haltung bei der Genehmigung von Zweigpraxen nach eigenen Angaben aufgeben. Zukünftig werde bei der Frage, ob durch die Zweigpraxis die Versorgung am weiteren Standort verbessert wird, die Versorgungssituation auf Bezirksebene berücksichtigt. (Beschluss vom 26.10.2017, Ambulante Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung auf Basis des LOI).

Neue Perspektiven für Ärzte und Psychotherapeuten

Dies eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten: So können Ärzte und Psychotherapeuten – die Genehmigung durch die KV vorausgesetzt – neben ihrer bestehenden Praxis auch an weiteren, schlechter versorgten Standorten tätig sein. Dabei besteht die Möglichkeit, in der Zweigpraxis die Versorgung selbst zu übernehmen oder einen anderen Arzt oder Psychotherapeuten anzustellen. Dies kann insbesondere für solche Psychotherapeuten interessant sein, die im Rahmen eines Jobsharings einen anderen Therapeuten anstellen möchten, um den Versorgungsauftrag zukünftig gemeinsam zu erfüllen, die bestehenden Praxisräume die Tätigkeit eines Angestellten aber nicht erlauben.

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