18.06.2018

Gerät ein gewerbliches Unternehmen aufgrund von Steuerschulden und anderen Verbindlichkeiten in wirtschaftliche Schieflage, droht den Betroffenen mit Entzug der Betriebserlaubnis eine existenzielle Notlage. Erfolgsaussichten hat eine anwaltliche Verteidigung nur dann, wenn zuvor eine ausführliche Bewertung der individuellen Situation vorgenommen werden konnte. Dies erfordert eine vollständige Kenntnis der Sachlage.

Neben dem Problem der Gewerbeuntersagung gestaltet sich häufig auch die Wiederzulassung äußerst schwierig. Nur wenn der Gewerbetreibende eindeutig belegen kann, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation zu erwarten ist oder wenn ein ganz besonderer Ausnahmefall vorliegt, bestehen überhaupt Chancen. In jedem Fall muss die Initiative vom Betroffenen ausgehen.


Steuerschulden können die Behörden dazu veranlassen, eine Gewerbeuntersagung auszusprechen – eine existenzielle Bedrohung für die Betroffenen. Dagegen anwaltlich vorzugehen hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn eine Verbesserung der Situation eindeutig belegt werden kann. Für eine anwaltliche Einschätzung werden umfassende Informationen benötigt.     

Wichtig: Wenn Sie eine Beratung und Vertretung in einem gewerberechtlichen Untersagungsfall wünschen, benötigen wir von Ihnen bei der Erstberatung umfassende Informationen, sinnvollerweise in schriftlicher Form. Anschließend überprüfen wir Ihre individuellen Erfolgsaussichten.

Folgende Informationen sind für eine Bewertung erforderlich:

1. Was ist der Inhalt der gegen Sie ergangenen Verfügung?

Möglicher Inhalt der Gewerbeuntersagung:

  • Untersagung des bestimmten Gewerbes (ganz oder teilweise), § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO bzw. §§ 15, 31 GastG und anderer Spezialnormen für erlaubnispflichtige Gewerbe ein-schließlich Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis, bspw. § 3 Abs. 5 Güterkraftverkehrsgesetz, § 25 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz
  • Erweiterte Gewerbeuntersagung, § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO:
    o Untersagung jeder selbständigen Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Ge-werbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person
    o Untersagung der selbständigen Ausübung sämtlicher Gewerbe im Geltungsbereich der Gewerbeordnung
  • Anordnung der sofortigen Vollziehung
  • Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung
  • Verpflichtung bzw. Aufgabe, die Gewerbetätigkeit einzustellen
  • Verpflichtung bzw., das Gewerbe abzumelden
  • Verpflichtung zur Abwicklung des Betriebs mit Abwicklungsfrist
  • Anordnung der Kostentragung
  • Festsetzen einer Gebühr für den behördlichen Bescheid

Wichtig: Legen Sie uns den behördlichen Schriftverkehr vor, d.h. die Anhörung, die Verfügung, Ihre Einlassung, Ihren Widerspruch, den Widerspruchsbescheid, evtl. gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen, wenn es denn schon so weit gekommen sein sollte.
Ohne diese schriftlichen Informationen ist keine anwaltliche Beratung/Vertretung möglich.

2. Welche Begründung hat die Behörde angeführt?

Mögliche Begründung für Gewerbeuntersagung und/oder Versagung der Wiedergestat-tung/Wiederzulassung eines Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO):

  • Unzuverlässigkeit, gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit
  • lang andauernde wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit
  • Steuerschulden, Steuerrückstände (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Vollstreckungskosten)
    o aufgrund ordnungsgemäßer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
    o aufgrund Schätzung
  • (Wiederholter bzw. nachhaltiger) Verstoß gegen abgabenrechtliche Erklärungs- und Mitwirkungspflichten, Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten (keine Abgabe von Steuererklärungen)
  • (Wiederholtes) Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern
  • Ständig schleppende Zahlungseingänge
  • Im Verhältnis zur Höhe der Betriebseinnahmen hat die Höhe der Steuerschulden ein nicht nur geringes Gewicht
  • Nichtabführung von Beiträgen an Berufsgenossenschaften
  • Fehlen eines tragfähigen Sanierungskonzepts (Schuldenbereinigungsplan), Fehlen eines verbindlichen und von den Gläubigern akzeptierten Tilgungsplans
  • Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
  • Erfolglose Vollstreckungsversuche des Finanzamts
  • Festsetzung von Zwangsgeld durch das Finanzamt
  • Versuch, Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts zu vereiteln
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
  • Insolvenzantrag bzw. Insolvenzverfahren
  • Verstoß gegen die Untersagungsverfügung
  • Weigerung, das Gewerbe abzumelden
  • steuerliche Straf- und Bußgeldverfahren

Wichtig: Erläutern Sie schriftlich unter Beifügen von Bescheiden und sonstigem relevanten finanzbehördlichem Schriftverkehr

  • die Historie der Steuerschulden,
  • wie sich die Steuerschulden nach Art und Umfang zusammensetzen,
  • ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen wurden
  • ob und inwieweit sich ihre Vermögenssituation verbessert hat.

Bitte informieren Sie ausführlich darüber, welche Rechtsbehelfe Sie gegen die Steuerfestsetzungen vorgenommen haben, welche Gegenmaßnahmen zur Schuldenbereinigung Sie bereits getroffen haben oder welche Gegenmaßnahmen Sie zu treffen in der Lage sind. Nehmen Sie zu den behördlich angeführten Gründen Stellung.
Wir benötigen diese ausführlichen schriftlichen Informationen von Ihnen, um für Sie eine Stra-tegie erarbeiten zu können, mit der sich die Begründung der Behörde entkräften lässt.

Bitte beachten Sie: Folgende Informationen sind für die Verwaltungsgerichte nicht maßgeblich:

  • Eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden des Gewerbetreibenden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch sonst einen ihn persönlich treffenden Vorwurf der Unredlichkeit noch einen Charaktermangel voraus. Es kommt grundsätzlich auch nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben (extremer Ausnahmefall ausgenommen).
  • Schätzung des Finanzamts
  • nachträgliche Reduzierung der ursprünglich zu hoch festgesetzten (geschätzten) Steuerschuld
  • eine behauptete Existenzgefährdung bzw. wirtschaftliche Existenzvernichtung
  • Ihre drohende Arbeitslosigkeit
  • Ankündigung Ihrer Restschuldbefreiung durch Beschluss nach § 287a InsO
  • Ihre positive Entwicklung der Vermögensverhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens. Aber: Das ist ein Aspekt, der im Wiederzulassungsverfahren eine entscheidende Rolle spielen wird.

Wenn sie eine Beratung und ggf. Vertretung in Ihrer gewerberechtlichen Angelegenheit wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns die oben angegebenen Informationen schriftlich oder per E-Mail zukommen. Nur so können wir prüfen, ob Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg bietet.

Es ist uns leider nicht möglich, Sie ohne vorherige und vollständige Kenntnis der Sachlage telefonisch zu beraten.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

Autor

Bild von  Andreas Jahn
Partner
Andreas Jahn
  • Rechtsanwalt und Steuerberater
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Begleitung von Unternehmenstransaktionen, Umwandlungen, Umstrukturierungen
  • Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuerplanung
  • Steuerrecht der Non-profit-Organisationen, Vereine, Verbände, Stiftungen
  • Familienunternehmen und Familienstiftungen
  • Steuerstrafrecht, Selbstanzeigeberatung

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen